1 Bewertungsmethoden

Sachbezüge und andere geldwerte Vorteile, die einem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen, gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, sofern sie nicht als Aufmerksamkeit bzw. Leistungen im ganz überwiegend betrieblichen Interesse oder laut ausdrücklicher Regelung steuerfrei bleiben. Solche Bezüge und Vorteile sind für die Einbehaltung der Lohnsteuer zu bewerten und in einen Geldbetrag umzurechnen. Für die steuerliche Bewertung von Sachlöhnen sind 5 Möglichkeiten zulässig:

  1. Einzelbewertung mit den üblichen Endpreisen am Abgabeort.[1]
  2. Dienstwagenbesteuerung nach der sog. 1-%-Regelung oder Fahrtenbuchmethode.[2]
  3. Ansatz von amtlichen Sachbezugswerten nach der Sachbezugsverordnung[3] oder aufgrund von Verwaltungsanweisungen.[4]
  4. Rabattregelung für Belegschaftsrabatte.[5]
  5. Tatsächliche Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer bei Sachzuwendungen (30 % Pauschalsteuer nach § 37b EStG).[6]

2 Einzelbewertung und Sachbezugsfreigrenze

Grundsätzlich ist der geldwerte Vorteil unentgeltlicher oder verbilligter Sachbezüge durch Einzelbewertung zu ermitteln. Die Einzelbewertung ist durch 3 Faktoren bestimmt:

  1. Zunächst ist der übliche Endpreis zu ermitteln.
  2. In einem zweiten Schritt ist festzustellen, ob für die Waren oder Dienstleistungen allgemein übliche Preisnachlässe bestehen, die von der Ausgangsgröße abgezogen werden dürfen.
  3. Für den danach verbleibenden geldwerten Vorteil gilt die Sachbezugsfreigrenze, nach der Sachbezüge bis zu 50 EUR monatlich steuerfrei bleiben.[1]
[1] S. Abschn. 2.3.

2.1 Üblicher Endpreis einschließlich Umsatzsteuer

Ausgangsgröße für die Wertermittlung von Sachbezügen ist der übliche Endpreis am Abgabeort, also der Preis, der für die Ware oder Dienstleistung im allgemeinen Geschäftsverkehr gegenüber Endverbrauchern angegeben wird. Endpreis ist der nachgewiesene günstigste Preis einschließlich sämtlicher Nebenkosten.[1] Anzusetzen für die Bewertung des geldwerten Vorteils sind u. a. Verpackungs- und Versandkosten. Insbesondere im Versand- oder Online-Handel tritt der geldwerte Vorteil aus der Lieferung "frei Haus" zum Warenwert hinzu.[2] Ebenso dazu gehört immer die Umsatzsteuer. Für den Preis ist auf den Ort abzustellen, an dem der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer den Sachbezug anbietet.[3]

 
Praxis-Beispiel

Maßgeblicher Abgabeort

Ein Mikrochip-Hersteller bezieht Computer, die er seinen Arbeitnehmern anlässlich der Weihnachtsfeier zuwenden will. Der Arbeitgeber kauft die PCs zu einem Stückpreis von 1.000 EUR einschließlich Umsatzsteuer. Das gleiche Gerät wird beim ortsansässigen Einzelhändler für 1.200 EUR einschließlich Umsatzsteuer angeboten. Im Nachbarort ist das Gerät um 100 EUR billiger.

Ergebnis: Die Arbeitnehmer erhalten mit den Computern einen geldwerten Vorteil, der sich nicht nach den Kosten des Arbeitgebers richtet. Entscheidend ist, was die Arbeitnehmer aufwenden müssten, wenn sie den Gegenstand am Abgabeort kaufen würden. Es ist daher der Preis des Endverbrauchers einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Die Arbeitnehmer haben einen zusätzlichen Arbeitslohn von 1.200 EUR.

2.2 Minderung um Preisnachlässe

Steht der übliche Endpreis fest, ist zu prüfen, ob für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen am Abgabeort Preisnachlässe üblich sind. Sachbezüge sind nur noch insoweit lohnsteuerpflichtig, wie es sich nicht um übliche Preisnachlässe handelt, die jedem im allgemeinen Geschäftsverkehr gewährt werden. Die üblichen Endpreise sind als Ausgangsgröße für die Ermittlung des geldwerten Vorteils um übliche Preisnachlässe zu mindern.[1]

Pauschaler Preisabschlag von 4 % zulässig

Wegen der im Einzelfall aufwendigen Ermittlung der üblichen Preisnachlässe am Abgabeort enthält R 8.1 LStR eine Vereinfachungsregelung. Wird als Ausgangsgröße für die Ermittlung des geldwerten Vorteils der jeweilige Angebotspreis am Abgabeort gewählt, zu dem der konkret Abgebende die Waren oder Dienstleistungen im Einzelhandel fremden Letztverbrauchern anbietet, können übliche Verkaufsrabatte durch einen pauschalen Abschlag von 4 % berücksichtigt werden. Die Waren oder Dienstleistungen dürfen dadurch mit 96 % des Angebotspreises des konkret Abgebenden angesetzt werden. Die Vereinfachungsregelung findet nur dort Anwendung, wo Preisnachlässe dem Grundsatz nach auch möglich sind.[2] Der 4-%-Abschlag ist wegen Bewertungsschwierigkeiten ausdrücklich ausgeschlossen, wenn

  • als Endpreis der günstigste Preis am Inlandsmarkt angesetzt oder
  • ein Warengutschein mit Betragsangabe hingegeben wird.

Auswirkungen durch die unterschiedlichen Bewertungsansätze können sich in Bezug auf die 50-EUR-Freigrenze ergeben.

Schätzung des üblichen Endpreises durch Ansatz der Arbeitgeberkosten

Wird die konkrete Ware oder Dienstleistung nicht zu vergleichbaren Bedingungen an Endverbraucher am Markt angeboten, lässt der BFH eine Schätzung des Werts des Sachbezugs in Höhe der vom A...

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