Die bisherigen Ausführungen behandeln ausschließlich Sachleistungen des arbeitsrechtlichen Arbeitgebers. Steuerpflichtiger Arbeitslohn kann indes auch in der Vorteilsgewährung liegen, die nicht unmittelbar durch den Arbeitgeber erfolgt. Einkaufsvorteile oder andere Preisnachlässe, die der Arbeitnehmer aufgrund seines individuellen Dienstverhältnisses von Dritten erhält, können ebenfalls steuerpflichtig sein.[1] Hierzu rechnen Sachprämien aus Bonusprogrammen, zu denen als bekanntestes Beispiel die Vielfliegerprämien "Miles & More" zählen.[2]

Entscheidend ist, dass die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von dritter Seite durch das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst ist.[3]

Nach der Rechtsprechung des BFH liegt bei einer Zuwendung durch einen Dritten Arbeitslohn auch dann vor, wenn der Dritte ein eigenes Interesse an der Vorteilsgewährung hat. Entscheidend ist, dass der Vorteil im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht und sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt.[4] Preisnachlässe, die ein Automobilhersteller den Mitarbeitern eines Zulieferers gewährt, sind unter dieser Voraussetzung lohnsteuerpflichtiger Drittlohn.

Die Finanzgerichte verlangen teilweise für die Annahme von Arbeitslohn bei Drittrabatten darüber hinaus, dass mit dem Preisnachlass die für den Arbeitgeber erbrachte Arbeitsleistung konkret bezahlt werden soll.[5] Dies ist bei der Weitergabe von Preisnachlässen des Reiseveranstalters an Reisebüroangestellte nicht der Fall.[6] Ebenso kein Arbeitslohn sind Preisnachlässe, die ein Automobilhersteller aufgrund eines mit dem Arbeitgeber abgeschlossenen Großkunden-Rahmenabkommens dessen Außendienstmitarbeitern gewährt. Das FG Rheinland-Pfalz bejaht insoweit ein eigenwirtschaftliches Interesse der Autofirma an der Rabattgewährung. Die Veranlassung der Vorteilsgewährung durch das konkrete Dienstverhältnis, die für eine lohnsteuerpflichtige Sachbezüge von Dritten verlangt wird, tritt damit in den Hintergrund.[7]

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