Die Vorschrift des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Pauschalversteuerung von sonstigen Bezügen. Diese pauschalversteuerten sonstigen Bezüge sind kein Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung, wenn es sich nicht um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt[1] nach § 23a SGB IV handelt. Sonstige Sachbezüge gelten dabei nach § 23a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IV nicht als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, wenn sie monatlich gewährt werden.

Damit die Vorschrift angewendet werden kann, bedarf es eines Sachbezugs, der i. S. d. Steuerrechts einen sonstigen Bezug darstellt, aber monatlich gewährt wird. Diese Kombination wird nur selten erfüllt sein.

Pauschalversteuerung von Belegschaftsrabatten

Sofern der Arbeitgeber die Pauschalversteuerung nach dieser Vorschrift für Belegschaftsrabatte durchführt, hat er für die Sozialversicherung die Möglichkeit, dem einzelnen Arbeitnehmer den Durchschnittswert der insgesamt pauschal versteuerten Belegschaftsrabatte zuzuordnen.

Da der Durchschnittswert allerdings den tatsächlich erhaltenen geldwerten Vorteil im Einzelfall erheblich übersteigen kann, setzt die Anwendung der Vereinfachungsregel voraus, dass der Arbeitgeber insoweit auch den Arbeitnehmeranteil an den Beiträgen übernimmt. Die eigentlich vom Arbeitnehmer zu tragenden Beiträge führen nicht zur Erhöhung des Arbeitsentgelts. Die mit einem Durchschnittswert angesetzten Sachbezüge gelten als einmalige Einnahme und werden für die Beitragsberechnung dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Kalenderjahres, in dem die Belegschaftsrabatte angefallen sind, zugeordnet.[2]

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