Eine Rückzahlungsklausel über Urlaubsgeld ist nur dann zulässig, wenn es sich nicht um die nach dem BUrlG zu zahlende Fortzahlung der Vergütung des Arbeitnehmers für die Zeit seines Urlaubs handelt. Es muss sich daher um ein zusätzliches Urlaubsgeld handeln. Dabei ist zu unterscheiden, ob der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf das Urlaubsgeld hat oder es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt.

Eine Rückzahlungsvereinbarung scheidet aus, wenn der Arbeitnehmer auf das (zusätzliche) Urlaubsgeld einen Rechtsanspruch und die Zuwendung verdient, d. h. die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat. So besteht auch kein Anspruch auf Rückzahlung bei Urlaubsgewährung gezahlten (zusätzlichen) tariflichen Urlaubsgelds aus dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung, wenn der volle Urlaub nach erfüllter Wartezeit rechtmäßig genommen wurde und dieser erst durch eine spätere Kündigung auf einen Teilurlaub (§ 5 BUrlG) zusammengeschrumpft ist.[1]

Handelt es sich bei dem zusätzlichen Urlaubsgeld hingegen um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, so gelten für die Zulässigkeit einer Rückzahlungsvereinbarung die Grundsätze, die das BAG zur Rückzahlung von Gratifikationen aufgestellt hat. Danach sind auch einzelvertragliche Rückzahlungsklauseln grundsätzlich zulässig.[2]

Das LAG Berlin-Brandenburg erklärte in diesem Zusammenhang aber eine Klausel für intransparent, die am Ende der Rückzahlungsvoraussetzungen formulierte "sofern nicht anderslautende betriebliche Regelungen bestehen". Damit, so das Gericht, sei das Transparenzgebot verletzt, da die Einschränkung etwa bisher bestehende Klarheiten über die Reichweite wieder beseitigt habe.[3]

Eine zum Jahresende gezahlte Gratifikation, die mehr als 100 EUR, aber weniger als ein Monatsgehalt beträgt, kann bis zum Ablauf des 31.3. des Folgejahres binden.[4]

Eine Rückzahlungspflicht kann sich daher auch nach Erhalt von Weihnachtsgeld ergeben, wenn der Anspruch vom ungekündigten Bestehen des Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht wurde und der Honorierung von Betriebstreue dient.[5]

Anders dürften hingegen Fälle der Rückzahlung von Corona-Prämien zu behandeln sein. Hierzu entschied das ArbG Oldenburg, dass eine 12-monatige Bindungsdauer – mit entsprechender Rückzahlungsklausel – bei einer Corona-Prämie von 550 EUR nicht zulässig ist.[6]

[1] LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.3.1970, 7 Sa 1/70.
[2] BAG, Urteil v. 3.10.1963, 5 AZR 131/63.

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