Eine Vereinbarung über die Rückzahlung von Ausbildungskosten könnte folgenden Inhalt haben[1]:

 
Praxis-Beispiel

Musterformulierung

  1. Durchführung einer Bildungsmaßnahme

    Herr/Frau … absolviert in der Zeit vom … bis … eine Ausbildung/Weiterbildung/Fortbildung zur ….

  2. Freistellung unter Vergütungszahlung sowie Kostenübernahme

    2.1 Der Arbeitgeber wird den Arbeitnehmer an der oben genannten Bildungsmaßnahme im notwendigen Umfang und unter Fortzahlung der Bezüge (ohne tätigkeitsbezogene Zulagen und Zuschläge) von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freistellen.
    2.2 Die Lehrgangskosten sowie die notwendigen Fahrt- und Übernachtungskosten trägt der Arbeitgeber.
  3. Rückzahlungsverpflichtung

    3.1 Der Arbeitnehmer ist nach Maßgabe der folgenden Nrn. 3.2 bis 3.5 zur Rückzahlung der nach Nr. 2 vom Arbeitgeber tatsächlich aufgewandten Beträge verpflichtet, wenn er bis zum Ablauf von [24] Monaten nach Abschluss der Bildungsmaßnahme das Arbeitsverhältnis kündigt, ohne dass der Arbeitgeber durch ein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Arbeitnehmers veranlasst hat[2], wenn der Arbeitgeber aus einem Grund, den der Arbeitnehmer zu vertreten hat, das Arbeitsverhältnis im gleichen Zeitraum außerordentlich oder ordentlich kündigt oder die Parteien infolge von Gründen, die der Arbeitnehmer zu vertreten hat, oder auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers einen Aufhebungsvertrag schließen.
    3.2

    Die durch die Bildungsmaßnahme entstehenden und ggf. erstattungspflichtigen Beträge belaufen sich auf voraussichtlich

     
    Lehrgangskosten … EUR
    Vergütungsfortzahlung/inkl. Arbeitnehmeranteil … EUR
    Insgesamt … EUR
      zuzüglich tatsächlich anfallender Reise- und Übernachtungskosten.[3]
    3.3 Der Rückzahlungsbetrag verringert sich nach jedem vollen Monat, den das Arbeitsverhältnis nach dem erfolgreichen Abschluss der Bildungsmaßnahme besteht, um ein Vierundzwanzigstel der tatsächlich entstandenen Aufwendungen gem. Nr. 3.2.
    3.4 Bei Abbruch der Weiterbildungsmaßnahme aus Gründen, die der Arbeitnehmer zu vertreten hat, ist der Arbeitnehmer zur Rückzahlung der bis zum Abbruch tatsächlich entstandenen Aufwendungen in voller Höhe verpflichtet.
    3.5 Die Rückzahlungsforderung kann mit Lohnansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis unter Beachtung der Pfändungsfreigrenze verrechnet werden.
[1] In Anlehnung an den Sachverhalt in BAG, Urteil v. 21.7.2005, 6 AZR 452/04.
[3] BAG, Urteil v. 28.1.1981, 5 AZR 848/78.

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