Voraussetzung für jegliche Rückzahlungsvereinbarungen ist zunächst, dass die durchgeführte Aus- oder Fortbildungsmaßnahme bestimmte inhaltliche Anforderungen erfüllt.[1] Nicht jede Qualifikation des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis wird als "Ausbildung" anerkannt, die Grundlage für eine Rückzahlungsvereinbarung sein kann. Nach der Rechtsprechung ist dieser Begriff vielmehr eng gefasst. Eine Rückzahlungsklausel ist unwirksam, wenn die durchgeführte Fortbildung zum Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrags gehört. Das ist z. B. der Fall, wenn der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung auch durch die Fortbildungsmaßnahmen erbringen könnte oder die Ausbildung ausschließlich für den Betrieb von Nutzen ist, weil für den konkreten Arbeitsplatz eine besondere Einweisung oder Einarbeitung erforderlich ist. Der Arbeitnehmer muss mit der Ausbildungsmaßnahme eine angemessene Gegenleistung für die Rückzahlungsverpflichtung erhalten haben. Er muss daher gerade durch die Bildungsmaßnahme besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten und Fertigkeiten (erstmalig) erlangen, die er dann vereinbarungsgemäß weiterhin im Betrieb einsetzen soll. Die Vereinbarung von Rückzahlungsklauseln ist nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer durch die Aus- oder Fortbildung einen geldwerten Vorteil erlangt, d. h. wenn der Arbeitnehmer die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten auch außerhalb des Betriebs des ausbildenden Arbeitgebers verwerten und beruflich aufsteigen kann.[2] Eine Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers scheidet danach regelmäßig dann aus[3], wenn

  • die Aus- oder Weiterbildung nur innerbetrieblich von Nutzen ist;
  • es lediglich um die Auffrischung vorhandener Kenntnisse geht oder
  • es der Anpassung dieser Kenntnisse an vom Arbeitgeber veranlasste neuere betriebliche Gegebenheiten dient.
 
Praxis-Beispiel

Ausbildung mit Nutzen für den Arbeitgeber

Als eine Ausbildung im dargestellten Sinn kann daher bei einer Ausbildung außerhalb des BBiG z. B. auch der Erwerb einer in der Praxis anerkannten Qualifikation durch den Arbeitnehmer gelten (Führerschein Klasse 2, Zertifikat als Schweißer).

Rückzahlungsklauseln können aber auch für eine Ausbildungsmaßnahme vereinbart werden, wenn der Arbeitnehmer schon über Grundkenntnisse verfügt, die vom Leistungsniveau her verbessert und erweitert und nur allgemein angehoben werden sollen. Fort- oder Ausbildung kann auch darin bestehen, bereits vorhandene Kenntnisse zu verbessern oder durch tatsächliche praktische Übungen zu vervollkommnen.[4] Daneben setzt eine "Ausbildung" oder "Fortbildung" nicht voraus, dass die Maßnahme planmäßig, formalisiert und mit einem vorher exakt festgelegten Lernziel erfolgt oder gar eine Vereinbarung zum Einsatz der gerade erworbenen Fähigkeiten im Betrieb des Arbeitgebers vorliegen muss.

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