In der Praxis des Arbeitslebens spielen Aus-, Fort- und Weiterbildung eine erhebliche Rolle. Dementsprechend häufig sind einzelvertragliche oder tarifliche Bestimmungen, die den Arbeitnehmer zur Rückzahlung der dafür vom Arbeitgeber aufgewandten Kosten verpflichten, wenn er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Betriebsvereinbarungen über die Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten sind eher selten.

Rückzahlungsklauseln sind im Bereich der Aus- und Fortbildung nach der Rechtsprechung des BAG grundsätzlich zulässig, unterliegen aber in einigen Bereichen gesetzlichen Grenzen. So kann kein Kostenersatz für die nach § 81 BetrVG oder nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Unterrichtung des Arbeitnehmers über seine Arbeitsaufgabe bzw. seinen Arbeitsplatz verlangt werden.

Für Berufsausbildungsverhältnisse i. S. d. Berufsbildungsgesetzes bestimmt § 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG, dass Vereinbarungen über die Verpflichtung des Auszubildenden, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen, nichtig sind. Eine analoge Anwendung auf Weiterbildungen im Arbeitsverhältnis scheidet aus.

 
Praxis-Beispiel

Kosten der Berufsausbildung

Der Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse 2 gehört zur betrieblichen Fachausbildung zum Berufskraftfahrer. Die Kosten des Fahrschulunterrichts sind daher vom Ausbildenden zu tragen. Eine Vereinbarung zwischen dem Ausbildenden und dem Auszubildenden, die den Auszubildenden mit diesen Kosten belastet, ist wegen Verstoßes gegen § 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG nichtig.[1]

Etwas anderes gilt nach einer Entscheidung des BAG aber dann, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, einem Arbeitnehmer, der bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzt, Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung eines weiteren Berufs zu vermitteln. Diese Vereinbarung stellt einen Umschulungsvertrag dar, der nicht den gleichen inhaltlichen Beschränkungen wie ein Berufsausbildungsvertrag unterliegt, in dem erstmals einem Auszubildenden eine breit angelegte berufliche Grundbildung und fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden.[2]

Auch der Erwerb einer Musterberechtigung durch einen Verkehrsflugzeugführer stellt eine berufliche Fortbildung – und nicht etwa eine Berufsausbildung i. S. d. § 1 BBiG – dar.[3]

Noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, ob auch § 1 Abs. 2 Satz 3 KSchG eine gesetzliche Grenze für die Vereinbarung von Rückzahlungsklauseln für die Aufwendungen in Zusammenhang mit einer Aus- bzw. Fortbildung des Arbeitnehmers darstellt. Nach der genannten Vorschrift ist die Kündigung auch dann sozial ungerechtfertigt i. S. d. § 1 KSchG, wenn die "Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen … möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat." Hinsichtlich der Kostenübernahme von Qualifikationsmaßnahmen des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber gilt Folgendes:

Nichtig sind Vereinbarungen über Kosten von Bildungsmaßnahmen, die vom Arbeitgeber zwingend zu tragen sind (z. B. Betriebsratsschulung, Einweisung von Arbeitnehmern an ihren Arbeitsplatz nach § 81 Abs. 1 BetrVG).[4] Ebenfalls unwirksam ist die Verlagerung von Kosten auf den Arbeitnehmer, die anfallen, weil der Arbeitgeber den bisherigen Arbeitsplatz umgestaltet hat und die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitnehmers an die geänderten betrieblichen Verhältnisse angepasst werden müssen. Im Übrigen fehlen im Arbeitsrecht besondere gesetzliche Regeln zur Zulässigkeit von Rückzahlungsklauseln.

4.1 Zulässigkeit und Ausgestaltung einzelvertraglicher Rückzahlungsklauseln über Ausbildungskosten

Die Zulässigkeit und inhaltliche Ausgestaltung einzelvertraglicher Rückzahlungsklauseln über Aus- und Fortbildungskosten ist besonders durch die Rechtsprechung des BAG geprägt, da neben den soeben dargestellten keine gesetzlichen Vorgaben bestehen. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG sind einzelvertragliche Vereinbarungen grundsätzlich zulässig, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, soweit er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Ausnahmsweise können derartige Zahlungsverpflichtungen, die an eine vom Arbeitnehmer zu verantwortende Beendigung des Arbeitsverhältnisses anknüpfen, unter dem Gesichtspunkt einer übermäßigen Beeinträchtigung der arbeitsplatzbezogenen Berufswahlfreiheit des Arbeitnehmers (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) gegen Treu und Glauben verstoßen.[1] Im Rahmen der Vertragsfreiheit sind Rückzahlungsvereinbarungen über Ausbildungskosten anzuerkennen, sofern im Rahmen einer Gesamtabwägung keine unsachgerechten Kündigungsbeschränkungen erfolgen.[2]

 
Hinweis

Rückzahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Rückzahlungsklauseln kommen nur für den Fall einer verschuldeten Kündigung des Arbeitnehmers[3], die nicht durch ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitgebers veranlasst sein darf[4], einer verhaltensbedingt...

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