Ein Arbeitgeberdarlehen liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber losgelöst von der laufenden Vergütung Geldmittel zur zeitweisen Verwendung überlassen werden. Arbeitgeberdarlehen werden regelmäßig zu günstigeren als den aktuell bestehenden Kapitalmarktbedingungen gewährt. Die Abgrenzung zu Vorschüssen oder Abschlagszahlungen muss ggf. im Wege der Auslegung vorgenommen werden. Wird keine Zinszahlung vereinbart, besteht auch kein Zinsanspruch nach § 488 Abs. 2 BGB. In diesen Fällen und auch bei günstigeren als den marktüblichen Zinsen zählt der hieraus folgende Zinsvorteil zum Arbeitslohn und stellt einen geldwerten Vorteil dar.

 
Achtung

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

Bei der Gewährung von zinsgünstigen Darlehen an eine Mehrzahl von Arbeitnehmern handelt es sich um betriebliche Lohngestaltung i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Dementsprechend hat der Betriebsrat regelmäßig ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung der Darlehensbedingungen.[1] Etwas anderes gilt nur dann, wenn es sich um ein Einzel-Arbeitgeberdarlehen handelt.

Die Darlehensvereinbarung kann grundsätzlich formfrei erfolgen, sollte zu Beweiszwecken aber stets schriftlich abgeschlossen werden. Wenn hingegen nicht der Ausnahmetatbestand nach § 491 Abs. 2 Nr. 4 BGB vorliegt, ist die Beachtung der Schriftform nach § 492 BGB zwingend, und die Regelungen des Verbraucherdarlehensvertrags kommen generell zur Anwendung.

Bei Regelungen zu einem möglichen Einbehalt der zurückzuzahlenden Raten aus der laufenden Vergütung sind die Pfändungsgrenzen zu beachten.

In die Rückzahlungsvereinbarung des Darlehens ist grundsätzlich auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einzubeziehen, d. h. es sollte eine Regelung über das rechtliche Schicksal des Darlehens bei Ausscheiden des Arbeitnehmers getroffen werden. Fehlt es hieran, so wird der zu diesem Zeitpunkt noch ausstehende Kreditbetrag nicht automatisch zur sofortigen Rückzahlung fällig. Ebenfalls werden die Konditionen des Kredits nicht zwangsläufig an das Kapitalmarktniveau angepasst – eine Anpassung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann aber vertraglich geregelt werden.[2] Schließlich ist das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb auch kein Grund zur außerordentlichen Kündigung des Darlehens.[3]

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