Rückzahlungsklauseln können auch bei Vorschüssen und Abschlagszahlungen des Arbeitgebers vereinbart werden.

 

Definition "Vorschüsse"

Vorschüsse sind Vorauszahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer auf eine noch nicht verdiente Vergütung.

Eine gesetzliche Vorschusspflicht im Arbeitsrecht besteht hinsichtlich der Vergütung nach § 87a Abs. 1 Satz 2 HGB nur für Handlungsgehilfen[1], die auf Provisionsbasis beschäftigt werden. Vereinzelt bestehen in Tarifverträgen Regelungen zur Vorschusszahlung, denkbar ist auch der Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung. Ansonsten besteht auf die Zahlung eines Vorschusses regelmäßig kein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers, eine solche Verpflichtung muss vielmehr mit dem Arbeitgeber einzelvertraglich vereinbart werden. Etwas anderes gilt für Aufwendungen, die für den Arbeitgeber getätigt werden. Hier kommt eine Vorschusspflicht nach §§ 675, 669 BGB (analog) in Betracht.

Die Vereinbarung kann grundsätzlich formfrei erfolgen, sollte zu Beweiszwecken aber stets schriftlich abgeschlossen werden. Ausnahmsweise kann sich im Einzelfall aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ein Anspruch auf Vorschuss ergeben, wenn sich der Arbeitnehmer in einer unvorhersehbaren Notlage befindet und auf eine Geldzahlung des Arbeitgebers angewiesen ist. Wird einzelvertraglich eine Vorschusszahlung vereinbart, so ist gleichzeitig die Fälligkeit der Rückzahlung zu vereinbaren, d. h. es sollte eine ausdrückliche Regelung getroffen werden, wann und in welcher Form der Vorschuss auf demnächst fällig werdende Vergütung anzurechnen ist. Fehlt eine solche Vereinbarung, so kann der Arbeitgeber den gezahlten Vorschuss bei der nächsten Auszahlung der Vergütung verrechnen, einer ausdrücklichen Aufrechnungserklärung bedarf es hierzu nicht. Bei der Verrechnung mit bereits gezahlten Vorschüssen braucht der Arbeitgeber das Aufrechnungsverbot mit unpfändbaren Forderungen (§ 394 BGB) nicht zu beachten, da es sich um eine Vorauszahlung mit Tilgungswirkung handelt.[2] Noch nicht höchstrichterlich geklärt – aber wohl zu bejahen – ist, ob dem Arbeitnehmer ein Betrag zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfs[3] verbleiben muss. Hiervon ist nach der herrschenden Meinung in der Literatur auszugehen.[4]

Gegenüber der Verrechnung des Arbeitgebers kann der Arbeitnehmer nicht die Einrede des Wegfalls der Bereicherung erheben, da die Vorschussvereinbarung (zumindest stillschweigend) bereits ein Rückzahlungsversprechen des Arbeitnehmers enthält. Anspruchsgrundlage für die Rückzahlung ist daher die vertragliche Vereinbarung und nicht die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung.[5]

 
Hinweis

Abgrenzung: Versehentliche Überzahlung

Versehentlich vom Arbeitgeber überzahlte Beträge können ohne besondere Vereinbarung nicht als Vorschusszahlungen für demnächst fällige Vergütung verrechnet werden.

Abschlagszahlungen werden im Gegensatz zu einem Vergütungsvorschuss vom Arbeitgeber auf eine bereits verdiente, aber noch nicht abgerechnete Vergütung gezahlt. Ein Rechtsanspruch auf eine Abschlagszahlung besteht regelmäßig am Monatsende, wenn die Vergütung monatsweise gezahlt wird. Auch Abschlagszahlungen können nach erfolgter Abrechnung ohne besondere Rückzahlungsvereinbarung mit der Monatsvergütung ohne Rücksicht auf bestehende Pfändungsfreigrenzen verrechnet werden, eine Aufrechnungserklärung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich.

 
Achtung

Verjährung von Vorschüssen

Der Anspruch auf Rückzahlung von Vorschüssen und Abschlagszahlungen verjährt nach Ablauf von 3 Jahren[6], wobei die 3-jährige Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist. Er kann kürzeren Ausschlussfristen unterliegen und muss dann früher vom Arbeitgeber geltend gemacht werden.

[4] Preis, in ErfK, § 614 BGB Rz. 21; a. A. LAG Hessen, Urteil v. 4.9.1995, 16 Sa 215/95, NZA 1996, S. 482.

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