Personal- oder Belegschaftsrabatte gehören auch zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn nicht nur der Arbeitgeber, sondern Dritte an der Rabattgewährung beteiligt sind. Es handelt sich dabei um Preisvorteile, die nicht direkt vom Arbeitgeber, sondern von dritter Seite dem Arbeitnehmer eingeräumt werden. Dies können Rabatte im Rahmen von Großkundenabkommen sein, aber auch Einkaufsmöglichkeiten bei anderen Firmen oder der überbetriebliche Belegschaftshandel im Konzernverbund.[1]

Der Preisnachlass durch einen Dritten führt auch dann zu Arbeitslohn, wenn der Dritte ein eigenes Interesse an der Vorteilsgewährung hat. Entscheidend ist, dass der Vorteil im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht und sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt.[2] Bei Preisnachlässen, die ein Automobilhersteller den Mitarbeitern eines Zulieferers gewährt, sind unter dieser Voraussetzung lohnsteuerpflichtiger Drittlohn.

 
Praxis-Beispiel

Gewährung von Großkundenrabatten

  • Arbeitnehmer einer Kundendienstfirma können Fahrzeuge eines bestimmten Automobilherstellers zum Großkundenpreis erwerben.
  • Die Beschäftigten eines Handwerks können beim Großhandel zu Wiederverkäuferpreisen einkaufen.

Eine andere Auffassung vertritt das Finanzgericht Rheinland-Pfalz, das bei Großkundenrabatten aufgrund von Rahmenabkommen im Kfz-Gewerbe ein ganz überwiegend betriebliches Interesse und damit die Steuerfreiheit des Preisnachlasses bejaht.[3]

Die lohnsteuerrechtliche Behandlung der Drittrabatte regelt eine bundeseinheitliche Verwaltungsanweisung.[4] Darin ist sowohl festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Rabattgewährung von dritter Seite Arbeitslohn darstellt, als auch in welchen Fällen Lohnsteuerabzugspflicht des Arbeitgebers besteht. Entscheidend ist, dass die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Waren oder Dienstleistungen von dritter Seite durch das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst ist.

Einschränkung der Lohnsteuerpflicht

Die bisherige Lohnsteuerpraxis[5] bezüglich der Verpflichtung des Arbeitgebers, Lohnsteuer von Drittrabatten einzubehalten, ist durch die BFH-Rechtsprechung eingeschränkt worden.[6] Die Finanzgerichte verlangen teilweise für die Annahme von Arbeitslohn bei Drittrabatten darüber hinaus, dass mit dem Preisnachlass die für den Arbeitgeber erbrachte Arbeitsleistung konkret bezahlt werden soll.[7] Dies ist bei der Weitergabe von Preisnachlässen des Reiseveranstalters an Reisebüroangestellte nicht der Fall.[8]

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