Einen Sachbezug können auch Einkaufsgutscheine darstellen, die ein Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt erhält und die zum Einkauf bei einem Dritten, z. B. einem Kaufhaus berechtigen. Die Frage, ob Arbeitslohn in Form eines Sachbezugs vorliegt, bestimmt sich ausschließlich nach der für Gutscheine und Geldkarten gesetzlich festgelegten Bestimmung des Begriffs "Sachbezug", der den bisherigen Anwendungsbereich der Sachbezugsfreigrenze deutlich einschränkt.[1]

2.2.1 Gesetzliche Definition für die Behandlung von Gutscheinen als Sachbezug

Abweichend von der früheren Verwaltungsauffassung zählen zu den Einnahmen in Geld auch

  • zweckgebundene Geldleistungen,
  • nachträgliche Kostenerstattungen,
  • Geldsurrogate und
  • andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.

Somit zählen grundsätzlich alle Lohnvorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, zu den Einnahmen in Geld. Ein Sachbezug liegt ausnahmsweise bei Gutscheinen (Gutscheinkarten, digitalen Gutscheinen, Gutscheincodes oder Gutschein-Apps) weiterhin vor, wenn diese

  1. ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und
  2. ab 1.1.2022[1] die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen. Hierunter fallen sog. Closed-Loop-Karten oder Controlled-Loop-Karten, die zum Einkauf von Waren oder Dienstleistungen

    1. beim Aussteller des Gutscheins oder einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen im Inland[2], z. B. Centergutscheine, Tankkarten einer bestimmten Tankstellenkette oder CityCards,
    2. aus einer sehr begrenzten Waren- und Dienstleistungspalette[3], z. B. Gutscheine begrenzt auf Streamingdienste, Beauty-/Fashionkarten, oder
    3. für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke (sog. Zweckkarten)[4]

    eingesetzt werden können.

Weitere Voraussetzung für die Anwendung der Sachbezugsfreigrenze i. H. v. 50 EUR ist, dass der Gutschein dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.[5]

 
Hinweis

Vereinfachungsregelung zur "örtlich limitierten Einlösemöglichkeit"

Die Finanzverwaltung hat eine Vereinfachungsregelung für die Frage getroffen, welche Anforderungen erfüllt sein müssen, damit örtlich begrenzte Gutscheinkarten zu einem Sachbezug führen. Dabei orientiert sich das BMF an dem Merkblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin). Nach den "Hinweisen zum Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)" ist es für die Annahme eines begrenzten Kreises von Akzeptanzstellen ausreichend, wenn die regionale Begrenzung der Einlösemöglichkeit eines Gutscheins bzw. einer Geldkarte die beiden unmittelbar angrenzenden 2-stelligen Postleitzahlbezirke umfasst, z. B. die CityCard für Hannover 30XXX mit den Postleitzahlbezirken 29XXX und 31XXX. Bei größeren Städten, die für sich genommen mehrere Postleitzahlbezirke umfassen, werden diese als ein Postleitzahlbezirk angesehen, sodass sich die regionale Begrenzung darüber hinaus auf die beiden weiteren benachbarten Postleitzahlbezirke erstrecken darf.

Es ist unschädlich für die steuerliche Anerkennung der auf die Postleitzahlbezirke begrenzten City- bzw. Regiokarten, wenn der Arbeitnehmer die Postleitzahlbezirke frei wählen und damit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im monatlichen Wechsel einen Gutschein mit anderen Postleitzahlbezirken zuwenden kann.[6]

Zweckkarten "für soziale oder steuerliche Zwecke" i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. c ZAG

Gutscheine oder Geldkarten, die nur dazu berechtigen, aufgrund von Akzeptanzverträgen zwischen Aussteller/Emittent und Akzeptanzstellen Waren oder Dienstleistungen ausschließlich für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke im Inland zu beziehen (sog. Zweckkarten), führen – unabhängig von einer Betragsangabe – weiterhin zu einem Sachbezug. Auf die Anzahl der Akzeptanzstellen kommt es in diesen Fällen nicht an. Typische Beispiele begünstigter Zweckkarten sind Verzehrkarten einer sozialen Einrichtung, Papier-Essenmarken (Essensgutscheine, Restaurantschecks) und arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten (sog. digitale Essenmarken), ebenso Behandlungskarten für ärztliche Leistungen oder Reha-Maßnahmen sowie Karten zu betrieblichen Gesundheitsleistungen. Keine begünstigten Zweckkarten sind dagegen Gutscheine oder Geldkarten, wenn deren Einsatzbereich für sich genommen nicht mehr hinreichend bestimmt eingegrenzt ist. Ein begünstigter sozialer oder steuerlicher Zweck ist daher insbesondere nicht die Inanspruchnahme der 50-EUR-Freigrenze, der Regelung zu "lohnsteuerfreien" Aufmerksamkeiten bis 60 EUR oder der 30-%-Pauschalsteuer für Sachzuwendungen nach § 37b EStG. Allein die Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen begründet noch keinen begünstigten sozialen oder steuerlichen Zweck.

Übergangsregelung für Geldkarten zum 31.12.2021 ausgelaufen

Die Finanzverwaltung gewährte den Arbeitgebern eine Übergangszeit zur Anpassung ihrer betrieblichen Gutschein- und Geldkartenregelungen an die geänderten gesetzlichen Anforderungen für die Behandlung als Sachlohn. Die Nichtbeanstandungsregelung wurde daran geknüpft, dass die (digitalen) Gutscheine oder Geldkarten ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bere...

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