Der kleine Rabattfreibetrag findet ausschließlich für Sachbezüge Anwendung. Geldleistungen, auch kleinere Beträge von deutlich weniger als 50 EUR, sind dagegen stets lohnsteuerpflichtig. Kein Sachbezug ist beispielsweise die Auszahlung von Arbeitslohn in Fremdwährung.[1] Hierunter fällt insbesondere die Zuwendung von Krüger-Rand-Münzen.[2] Auch auf zweckgebundene Geldleistungen findet die 50-EUR-Freigrenze keine Anwendung.[3]

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