Darum geht es Beiträge und Arbeitshilfen

Unbefristetes Arbeitsverhältnis

Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis endet grundsätzlich nicht automatisch mit Erreichen eines bestimmten Alters oder sobald ein Arbeitnehmer Anspruch auf Altersrente hat. Wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden soll, hat der Arbeitgeber folgende Möglichkeiten:

  • Kündigung
    (Achtung: Kündigungsrechtliche Voraussetzungen müssen gegeben sein, Rentenbezug ist kein Kündigungsgrund)
  • Aufhebungsvertrag
  • Rechtzeitige Altersgrenzenvereinbarung

Hinweis: Die Vereinbarung einer Altersgrenze ist im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung möglich.

Sozialversicherungsrechtlich sind mit Erreichen eines bestimmten Alters oder sobald ein Arbeitnehmer Anspruch auf Altersrente bestimmte Dinge durch den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer zu berücksichtigen, selbst wenn das Arbeitsverhältnis schon lange besteht.

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Arbeitshilfen:

Vereinbarung einer Altersgrenze

Ohne die Vereinbarung einer Altersgrenze setzt sich das Arbeitsverhältnis grundsätzlich unverändert fort.

Bei Vereinbarung einer Altersgrenze kann das Arbeitsverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen befristet fortgeführt werden.

Achtung: Hierbei handelt es sich um eine "Einstellung", weswegen der Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu beteiligen ist.

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Musterformulierung: Altersgrenze

(s. Arbeitsvertrag, unbefristet)

  1. Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die für ihn geltende Regelaltersgrenze für den Anspruch auf Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht.
  2. Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach dem Arbeitnehmer eine unbefristete Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung zuerkannt wird. [….]

Korrekte Beitragssätze und Beitragsgruppen

Die (Weiter-)Beschäftigung von Rentnern führt zur Versicherungspflicht in verschiedenen Sozialversicherungszweigen. In einigen Zweigen ist nur der ermäßigte Beitragssatz zu zahlen. Die Anmeldung muss mit der entsprechenden Beitragsgruppe erfolgen.

Für wen welche Beitragsgruppe gilt und wie dies melderechtlich zu verschlüsseln ist, wird hier beschrieben.

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Arbeitshilfen:

Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit berücksichtigen

(Weiter-)beschäftigte Altersvollrentner sind nach Erreichen der Regelaltersgrenze rentenversicherungsfrei. In diesem Fall müsste nur der Arbeitgeberbeitragsanteil in der Rentenversicherung abgeführt werden. Doch auf diese Rentenversicherungsfreiheit kann der Rentner verzichten, was rentensteigernd wirkt. Dies wirkt sich aber auch auf die Beitragsgruppe und Beitragsanteile aus.

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Arbeitshilfen:

Hinzuverdienstregelungen

Je nach Rentenart gelten für (weiter-)beschäftigte Rentner ggf.Hinzuverdienstgrenzen.Seit 2023 gelten bei vorgezogenen Altersrenten keine Beschränkungen mehr, wohingegen bei Erwerbsminderungsrenten weiterhin Hinzuverdienstgrenzen beachtet werden müssen. Ist der Hinzuverdienst zu hoch, wird die Rente ggf. gekürzt.

Damit Arbeitnehmer lange (weiter-)beschäftigt sein möchten, ist es empfehlenswert, dass sie diesbezüglich entsprechend informiert werden.

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Arbeitshilfen:

Ausgleich von Rentenminderungen

Die Altersgrenze für die Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich von Rentenminderungen durch Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente wurde in 2017 von 55 auf 50 Jahre abgesenkt. Versicherte können sich an den Rentenversicherungsträger wenden und eine entsprechende Auskunft über die Höhe der Rentenabschläge und der zum Ausgleich erforderlichen Beitragszahlung einholen.

Diese Regelung ist auch für Arbeitgeber interessant, die ihre Arbeitnehmer bei einem vorzeitigen Renteneinstieg unterstützen und ggf. Zuschüsse zur Beitragszahlung leisten wollen.

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Lohnsteuerabzug

Der Arbeitgeber muss beim Lohnsteuerabzug nach den ELStAM folgende Besonderheit...

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