Geringfügige Beschäftigungen von Rentnern sind grundsätzlich versicherungsrechtlich nach den allgemein gültigen Grundsätzen zu beurteilen. Wie bei allen geringfügig entlohnt Beschäftigten sind ggf. Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen. Eine Anrechnung des Arbeitsentgelts auf die Rente erfolgt nicht.

 
Achtung

Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung

Der Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung ist selbst dann zu zahlen, wenn grundsätzlich keine Rentenversicherungspflicht mehr vorliegt (z. B. auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze).

 
Praxis-Beispiel

Pauschalbeiträge auch für Rentner in Minijobs

Ein 70-jähriger Altersrentner arbeitet 6 Stunden wöchentlich bei einem Monatsentgelt unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze. Der Arbeitnehmer ist in dieser Beschäftigung in der Kranken- und Rentenversicherung versicherungsfrei. Der Arbeitgeber hat für diesen geringfügig entlohnten Beschäftigten ungeachtet des Rentenbezugs und des Alters die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung an die Minijob-Zentrale abzuführen.

 
Praxis-Beispiel

Minijob eines Rentners vor Vollendung des Regelrentenalters

Ein Rentner bezieht eine Altersvollrente vor Vollendung des Regelrentenalters und nimmt zum 1.7.2024 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung auf.

Wie ist die Beschäftigung versicherungs- und beitragsrechtlich zu behandeln?

Ergebnis: Der Rentner ist in der geringfügig entlohnten Beschäftigung versicherungsfrei in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie in der Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtig. Da das Regelrentenalter noch nicht erreicht ist, löst die geringfügig entlohnte Beschäftigung grundsätzlich Versicherungspflicht in der Rentenversicherung aus. Auf Antrag ist jedoch eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht möglich.

In der Krankenversicherung sind Pauschalbeiträge i. H. v. 13 % durch den Arbeitgeber zu zahlen. Sofern in der Rentenversicherung Versicherungspflicht besteht, sind im Jahr 2024 Rentenversicherungsbeiträge aus einem Beitragssatz von 18,6 % zu zahlen. Wobei der Arbeitgeber 15 % und der geringfügig beschäftigte Rentner 3,6 % aufbringen muss. Als Mindestbemessungsgrundlage gilt in diesen Fällen ein Betrag von 175 EUR/Kalendermonat.

Liegt eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung vor, sind Pauschalbeiträge i. H. v. derzeit 15 % durch den Arbeitgeber zur Rentenversicherung zu zahlen.

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