Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für weiterbeschäftigte Rentner[1] dürfen nicht in der Lohnsteuerbescheinigung bescheinigt werden.[2] Dies gilt auch, wenn dieser Arbeitnehmerkreis geringfügig beschäftigt ist. Hat der Beschäftigte jedoch auf die Versicherungsfreiheit[3] verzichtet, sind die Arbeitgeberanteile/-zuschüsse und Arbeitnehmeranteile nach den allgemeinen Regelungen zu bescheinigen.[4]

Solche Beiträge dürfen nicht bescheinigt werden, weil sie beim Altersrentner im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht als Vorsorgeaufwendungen (Abzugsbetrag) abgezogen werden können.

[1] Beschäftigte nach § 172 Abs. 1 SGB VI.
[2] Kein Ausweis als steuerfreie Arbeitgeberanteile i. S. d. § 3 Nr. 62 EStG in den Angaben zu Nummer 22.
[4] § 172 Abs. 3, 3a SGB VI,

BMF, Schreiben v. 9.9.2019, IV C 5 – S 2378/19/10002 :001, BStBl 2019 I S. 911, zum Umfang der Ausweispflichten auf der Lohnsteuerbescheinigung 2020; ergänzt durch BMF, Schreiben v. 8.9.2022, IV C 5 – S 2533/19/10030 :004, BStBl 2022 I S. 1397, zur Bekanntmachung des Vordruckmusters der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2023.

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