Im Übrigen stellen weder der tatsächliche Bezug von Renten – gleichgültig welcher Art – noch der Anspruch auf eine Rente wegen Alters für sich genommen einen Grund für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar.[1]

 
Achtung

Keine automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Mit Erreichen der Regelaltersgrenze[2] wird das Arbeitsverhältnis nicht automatisch beendet. Hierfür bedarf es eines Beendigungstatbestands wie etwa einer Altersgrenzenvereinbarung.[3]

Die Altersgrenzenvereinbarung kann sich dabei nicht nur aus einem Individualvertrag ergeben, sondern auch aus einer Betriebsvereinbarung. Betriebsvereinbarungen, nach denen das Arbeitsverhältnis mit der Vollendung des 65. Lebensjahres endet, sind nach der Anhebung des Regelrentenalters regelmäßig dahingehend auszulegen, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst mit der Vollendung des für den Bezug einer Regelaltersrente maßgeblichen Lebensalters erfolgen soll.[4]

Das gilt auch für entsprechende Vertragsklauseln in einem Individualvertrag.[5]

Soll das Arbeitsverhältnis bereits mit dem Bezug einer vorgezogenen Altersrente enden, muss eine entsprechende Vereinbarung innerhalb der letzten 3 Jahre vor dem vorgesehenen Beendigungszeitpunkt abgeschlossen oder bestätigt werden (§ 41 Satz 2 SGB VI). Voraussetzung ist weiter, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente hat.

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