Arbeitsrechtlich gelten grundsätzlich für Arbeitsverträge mit Rentnern dieselben Vorschriften wie für Arbeitsverträge mit anderen Personen. Rentnern stehen daher ebenfalls Ansprüche auf Entgelt, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder an Feiertagen sowie bezahlter Urlaub zu.

 
Achtung

Benachteiligungsverbot

Als sachlicher Grund für eine schlechtere Bezahlung eines Teilzeitarbeitnehmers genügt es nicht, dass er aufgrund seiner früheren hauptberuflichen Betätigung Altersruhegeld bezieht.[1] Die Tätigkeit von Rentnern darf daher nicht schlechter bezahlt werden als bei vergleichbaren Arbeitnehmern, die keine Rente beziehen.

Bei der Ausschreibung und Besetzung von Stellen ist das AGG zu berücksichtigen. Legt der Bewerber es aber geradezu auf eine Absage an, kann daraus nur der Schluss gezogen werden, dass es ihm nicht darum ging, die ausgeschriebene Stelle zu erlangen, sondern dass er mit seiner Bewerbung nur die Voraussetzungen für die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG schaffen wollte.[2]

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