Begriff

Rentenminderungen in Form von Rentenabschlägen bei vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrenten können durch Beitragszahlungen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Die gezahlten Beiträge werden in Entgeltpunkte umgerechnet und bei der Rentenberechnung als Zuschlag neben den aus den zurückgelegten Versicherungszeiten ermittelten Entgeltpunkten berücksichtigt.

Der Beitrag zum Ausgleich der Rentenminderung kann von Versicherten selbst oder auch von Dritten für Versicherte gezahlt werden, z. B. vom Arbeitgeber im Rahmen von Sozialplänen oder Abfindungen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: § 187a SGB VI ist die gesetzliche Regelung für die Beiträge zum Ausgleich der Rentenminderung. Aus diesen Beiträgen resultieren Zuschläge an Entgeltpunkten gem. §§ 66 Abs. 1 Nr. 5, 113 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i. V. m. 76a Abs. 1 und 3 SGB VI. Die besondere Rentenauskunft zur Berechnung der Ausgleichsbeiträge ist in § 109 Abs. 1 Sätze 2, 3 und Abs. 5 Sätze 4 und 5 SGB VI geregelt.

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