Maßgebend ist grundsätzlich der Umrechnungswert zum Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge. Die Umrechnungsfaktoren ändern sich grundsätzlich zu Beginn eines jeden Jahres, in der Regel erhöhen sie sich. Damit die Dauer des Verwaltungsverfahrens nicht zulasten von Versicherten geht, ist der Umrechnungsfaktor zum Zeitpunkt der Beantragung der erforderlichen Rentenauskunft maßgebend bzw. – wenn günstiger – zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung. Dies gilt aber nur unter der Voraussetzung, dass die Beitragszahlung innerhalb einer angemessenen Frist (im Inland grundsätzlich 3 Monate) nach Erteilung der Rentenauskunft über die Höhe der möglichen Beitragszahlung erfolgt.

Ist der Umrechnungsfaktor zum Zeitpunkt der Zahlung günstiger (niedriger) als bei Beantragung oder Erteilung der Auskunft, gilt dieser Umrechnungsfaktor.

Bei Teilzahlungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten (Jahren) kann es zur Berechnung mit unterschiedlichen Faktoren kommen.

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