Der Umfang der Beitragszahlung ist begrenzt auf den Ausgleich der (voraussichtlichen) Minderung an persönlichen Entgeltpunkten zum Zeitpunkt des beabsichtigten Rentenbeginns auf der Grundlage der besonderen Rentenauskunft. Die Höhe des Beitragsaufwands ermittelt sich aus den geminderten persönlichen Entgeltpunkten aufgrund des geplanten vorzeitigen Rentenbezugs. Sie ist abhängig von dem

Aus der Anwendung des Beitragssatzes auf das vorläufige Durchschnittsentgelt resultieren Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung des Beitragsaufwands.

2.1 Berechnung des Beitragsaufwands

Der Beitragsaufwand lässt sich nach folgender Formel errechnen:

 
Entgeltpunkteminderung × Umrechnungsfaktor zur Ermittlung des Beitragsaufwands   = Ausgleichsbetrag
Zugangsfaktor
 
Praxis-Beispiel

Berechnung des Beitragsaufwands für den Entgeltpunktausgleich

Eine Versicherte aus Hamburg ist im am 2.5.1960 geboren. Sie plant ab Oktober 2024 die Altersrente für langjährig Versicherte zu beanspruchen. Einen Anspruch auf die Altersrente für langjährig Versicherte ohne Rentenabschläge hat sie erst nach Vollendung eines Lebensalters von 66 Jahren und 4 Monaten (also ab 1.10.2026). Der Altersrente lägen nach der besonderen Rentenauskunft voraussichtlich 50,0000 Entgeltpunkte zum beabsichtigten Rentenbeginn zugrunde. Da die Versicherte die Rente 24 Monate vorzeitig in Anspruch nehmen möchte, würde diese um 7,2 % (24 Monate x 0,3 %) gekürzt.

Der Zugangsfaktor würde 1 – 0,072 = 0,928 betragen. Es ergäbe sich damit insgesamt eine Minderung von 3,6000 persönlichen Entgeltpunkten (50 – [50 × 0,928]), die durch eine Beitragszahlung nach § 187a SGB VI ausgeglichen werden könnte. Der erforderliche Beitragsaufwand beträgt bei einer Zahlung im Jahr 2024 = 3,6000 × 8436,5880 : 0,928 = 32.728,14 EUR. Dieser Betrag gleicht eine Rentenminderung von derzeit monatlich 135,36 EUR aus (3,6000 persönliche Entgeltpunkte × 37,60 EUR [aktueller Rentenwert West]).

2.2 Umrechnungsfaktoren

Maßgebend ist grundsätzlich der Umrechnungswert zum Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge. Die Umrechnungsfaktoren ändern sich grundsätzlich zu Beginn eines jeden Jahres, in der Regel erhöhen sie sich. Damit die Dauer des Verwaltungsverfahrens nicht zulasten von Versicherten geht, ist der Umrechnungsfaktor zum Zeitpunkt der Beantragung der erforderlichen Rentenauskunft maßgebend bzw. – wenn günstiger – zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung. Dies gilt aber nur unter der Voraussetzung, dass die Beitragszahlung innerhalb einer angemessenen Frist (im Inland grundsätzlich 3 Monate) nach Erteilung der Rentenauskunft über die Höhe der möglichen Beitragszahlung erfolgt.

Ist der Umrechnungsfaktor zum Zeitpunkt der Zahlung günstiger (niedriger) als bei Beantragung oder Erteilung der Auskunft, gilt dieser Umrechnungsfaktor.

Bei Teilzahlungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten (Jahren) kann es zur Berechnung mit unterschiedlichen Faktoren kommen.

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