Um eine Ausgleichszahlung leisten zu können, muss zunächst eine besondere Rentenauskunft beim Rentenversicherungsträger beantragt werden. In der Regel wird diese Auskunft zum Ausgleich der Rentenminderung erst ab Vollendung des 50. Lebensjahres erteilt (bis zum 30.6.2017 das 55. Lebensjahr). Erklären Versicherte, dass sie ein berechtigtes Interesse an der besonderen Rentenauskunft haben, kann der Rentenversicherungsträger diese auch vor dem vollendeten 50. Lebensjahr erteilen. So könnte z. B. allgemein dem Rentenversicherungsträger gegenüber dargelegt werden, dass der Arbeitgeber Mittel für seine Beschäftigten bereits vor Vollendung des 50. Lebensjahres zur Verfügung stellen will, damit diese die Abschläge aus einem beabsichtigten vorzeitigen Altersrentenbezug ausgleichen können. Besondere Nachweise dürfte der Rentenversicherungsträger im Regelfall nicht verlangen.

In der Auskunft wird u. a. dargestellt, wie hoch der Rentenabschlag zu dem gewünschten Rentenbeginn ist und welcher Beitragsaufwand erforderlich ist, um diesen Abschlag auszugleichen.

1.2.1 Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzung für vorzeitige Altersrente

Die Auskunft erteilt der Rentenversicherungsträger nicht, wenn bereits zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Altersrente offensichtlich ausgeschlossen ist. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn Versicherte selbst mit zukünftigen Zeiten die wartezeit- oder versicherungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllen können.

1.2.2 Beitragszeiten bis zum beabsichtigten Rentenbeginn

Um prognostisch zu berechnen, wie hoch der Rentenabschlag zum beabsichtigten Rentenbeginn voraussichtlich sein wird, werden in der Auskunft zum Ausgleich der Rentenminderung auch künftige Beitragszeiten bis zum beabsichtigten Rentenbeginn zugrunde gelegt. Bei versicherungspflichtig Beschäftigten ist grundsätzlich von einer fiktiven Beitragszahlung nach einem vom Arbeitgeber bescheinigten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt auszugehen.

1.2.3 Keine Verpflichtung zur Beitragszahlung

Die Auskunft ist zwar Grundlage für die Beitragszahlung zum Ausgleich von Rentenminderungen. Allerdings verpflichtet sie Versicherte nicht zur Zahlung.

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