Zunächst müssen Versicherte erklären, eine Altersrente vorzeitig – also mit Rentenabschlägen – beanspruchen zu wollen.

1.1.1 Absichtserklärung

Die Erklärung, dass der Versicherte beabsichtigt, vorzeitig Altersrente zu beziehen, kann formlos erfolgen. Sie erfolgt in der Regel im Zuge der Beantragung der erforderlichen Rentenauskunft beim Rentenversicherungsträger.

Ob die Altersrente tatsächlich zum beabsichtigten Zeitpunkt beansprucht wird, ist für die Rechtswirksamkeit gezahlter Ausgleichsbeiträge unerheblich. Möglich ist somit auch, nach der Zahlung der Beiträge die Altersrente zu einem späteren Zeitpunkt, also mit geringeren Rentenabschlägen oder ganz ohne Rentenabschläge, in Anspruch zu nehmen. In jedem Fall bewirkt die Beitragszahlung eine Erhöhung der (Alters-)Rente.

1.1.2 Vorzeitige Altersrente

Altersrenten können dann vorzeitig beansprucht werden, wenn nach der Anspruchsnorm der jeweiligen Rentenart eine vorzeitige Inanspruchnahme möglich ist. In diesem Zusammenhang ist die Anhebung der Altersgrenzen zu beachten.

Wird eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen, mindert sie sich – über den Zugangsfaktor – um 0,3 % pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme. Kann eine Rente bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen werden, aber ohne, dass dieser Rentenbezug "vorzeitig" ist und somit keine Rentenabschläge hätte[1], ist eine Ausgleichszahlung für diese Rente nicht möglich.

 
Hinweis

Rentenminderungen bei Erwerbsminderungsrenten

Rentenminderungen, die bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufgrund eines vorzeitigen Beginns entstehen, können nicht durch eine Beitragszahlung ausgeglichen werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge