Verpflegungsmehraufwand Pauschbetrag
(in EUR)
Eintägige vorübergehende Auswärtstätigkeit[1]  
  • Abwesenheit mindestens 24 Stunden
  • Abwesenheit mehr als 8 Stunden
  • Abwesenheit bis 8 Stunden

24

12

--
Mehrtägige vorübergehende Auswärtstätigkeit  
  • An- und Abreisetag je (keine Mindestabwesenheit)[2]
  • Zwischentag/e (= Abwesenheit mindestens 24 Stunden)

12

24[3]
Tätigkeit an wechselnden Einsatzstellen  
  • Abwesenheit[4] mindestens 24 Stunden3
  • Abwesenheit mehr als 8 Stunden
  • An- und Abreisetag2 je

24

12

--
Tätigkeit auf Fahrzeugen  
  • Abwesenheit4 mindestens 24 Stunden3
  • Abwesenheit mehr als 8 Stunden
  • An- und Abreisetag2 je

24

12

--
Kürzung bei Mahlzeitengestellung  
  • Frühstück
  • Mittag- und Abendessen je

4,80

9,60
 
Übernachtungskosten bei Auswärtstätigkeiten Pauschbetrag
(in EUR)
  • Pauschbetrag je Übernachtung[5]
20
[1] Eine berufliche Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird. Auch Arbeitnehmer, die bei ihrer beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Einsatzstellen oder auf einem Fahrzeug tätig werden, fallen unter die reisekostenrechtlich relevante Auswärtstätigkeit. Der Reisekostenbegriff berufliche Auswärtstätigkeit umfasst auch Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte, die weder durch das Aufsuchen des Arbeitgebers mit einer gewissen Nachhaltigkeit noch aufgrund des Umfangs der dort verrichteten Arbeiten eine ortsfeste Tätigkeit begründen.
[2] An- und Abreisetag setzen eine Übernachtung voraus und sind daher nur bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten möglich. Eine Mindestabwesenheit ist an diesen Tagen nicht erforderlich.
[3] Die Pauschale von 24 EUR gilt dem Grundsatz nach auch für eintägige Reisen; wegen der zeitlichen Grenze beschränkt sich ihre praktische Bedeutung allerdings auf mehrtägige Reisen.
[4] Die Abwesenheitsdauer berechnet sich in Bezug auf die Wohnung und erste Tätigkeitsstätte, bei Tätigkeit an wechselnden Einsatzstellen oder auf Fahrzeugen nur in Bezug auf die Wohnung.
[5] Die Übernachtungspauschale gilt nur für steuerfreie Erstattungen durch den Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer muss dagegen für den Werbungskostenabzug seine Übernachtungskosten durch Rechnungsbelege nachweisen. Das Gleiche gilt für Übernachtungen eines Selbstständigen.

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