(1) 1Bei Dienstreisen aus Anlass der Einstellung, Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung wird das Tagegeld für die Zeit bis zur Ankunft am neuen Dienstort gewährt; im Übrigen gilt § 2 Abs. 2. 2Das Tagegeld wird für die Zeit bis zum Ablauf des Ankunftstages gewährt, wenn die Dienstreisenden vom nächsten Tag an Trennungsreise- oder Trennungstagegeld nach der Hessischen Trennungsgeldverordnung vom 21. Dezember 1993 (GVBl. I S. 738), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397), erhalten; daneben wird Übernachtungsgeld gewährt. 3Bei Dienstreisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung wird das Tagegeld vom Beginn des Abfahrtstages an gewährt, wenn für den vorhergehenden Tag Trennungsreise oder Trennungstagegeld nach der Hessischen Trennungsgeldverordnung gewährt wird. 4§ 10 bleibt unberührt.

 

(2) 1Übernachten Dienstreisende in ihrer außerhalb des Geschäftsortes gelegenen Wohnung, so wird das Tagegeld nach § 9 Abs. 1 Satz 1 um 35 vom Hundert gekürzt. 2Stattdessen werden die Auslagen für die Fahrten zwischen dem Geschäftsort und dem Wohnort nach den §§ 5 und 6 bis zur Höhe von 35 vom Hundert des Tagegeldes nach § 9 Abs. 1 Satz 1 erstattet.

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