In den Fällen, in denen die Rückreise nach einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit über 24 Uhr hinaus andauert, ist für den Tag des Beginns der Rückreise wegen der 24-stündigen Abwesenheit die volle Verpflegungspauschale von 28 EUR zu gewähren. Der Tag der Ankunft an der Wohnung oder am Arbeitgeberbetrieb ist der Abreisetag für den eine Verpflegungspauschale von 14 EUR für diesen Tag gewährt werden kann.

 
Praxis-Beispiel

Verpflegungspauschale bei Rückkehr kurz nach Mitternacht

Ein Arbeitnehmer wird von seinem Berliner Arbeitgeber zu einer Messeveranstaltung nach München auf eine Auswärtstätigkeit entsandt. Der Arbeitnehmer ist am Montag zu der Veranstaltung angereist und am Mittwochabend um 19 Uhr in München abgereist. Die Ankunft an seiner Berliner Wohnung ist Donnerstagfrüh um 0:45 Uhr.

Ergebnis: Der Arbeitnehmer erhält für den Anreisetag (Montag) 14 EUR Verpflegungspauschale, für Dienstag und Mittwoch wegen 24-stündiger Abwesenheit jeweils 28 EUR Verpflegungspauschale und für Donnerstag (Abreisetag) 14 EUR Verpflegungspauschale vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet.

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