Unerheblich ist, ob tatsächlich Übernachtungskosten anfallen. Bedeutung hat dies für Lkw- oder Busfahrer, die im Fahrzeug übernachten. Entscheidend ist, dass die Übernachtung im Fahrzeug anstelle einer "Fremdübernachtung" tritt. Da keine Kosten für die Übernachtung entstehen, wird die normale Übernachtungspauschale nicht gewährt.[1] Für Berufskraftfahrer kann seit 2020 eine (Übernachtungs-)Pauschale pro Nacht angesetzt werden. Diese beträgt 9 EUR (bis 2023: 8 EUR).[2]

Für den An- und Abreisetag sowie für die Zwischentage kann zudem die Verpflegungspauschale mit 14 EUR bzw. 28 EUR gewährt werden. Es kommt jeweils nur darauf an, dass der Arbeitnehmer mehrtägig mit Übernachtung auswärts tätig ist.

[2] § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b EStG i. d. F. des Wachstumschancengesetzes.

s. Abschn. 4.5.2.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge