Treffpunktfahrten sind keine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, sondern fallen unter den Reisekostenbegriff der beruflichen Auswärtstätigkeit. Der gleichbleibende Treffpunkt erfüllt nicht die Voraussetzungen einer "betrieblichen Einrichtung" i. S. d. Arbeitsstättenbegriffs.

Keine Fiktion einer ersten Tätigkeitsstätte

Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte üben mit dem Verlassen ihrer Wohnung eine berufliche Auswärtstätigkeit aus, die unter die lohnsteuerlichen Reisekosten fällt. Gleichwohl zählen die für die Fahrten zwischen Wohnung und Sammel- bzw. Treffpunkt anfallenden Fahrtkosten nicht zu den begünstigten Reisekosten. Das Gesetz fingiert eine Gleichstellung mit den Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte beim Arbeitgeber, sofern der Arbeitnehmer

  • keine (andere) erste Tätigkeitsstätte hat und
  • aufgrund der arbeitsrechtlichen Weisungen seines Arbeitgebers zur Arbeitsaufnahme arbeitstäglich dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet aufsucht[1].

Fährt also der Arbeitnehmer aufgrund arbeitsrechtlicher Anweisung zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft zum selben Ort, gilt für diese Fahrten die Regelung der Entfernungspauschale. Aufgrund ihres vergleichbaren Typus behandelt der Gesetzgeber diese Fahrten wie Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Entscheidend ist, dass aufgrund der arbeitsrechtlichen Bestimmung der Arbeitnehmer dauerhaft zu diesem Sammelpunkt kommen muss. Etwas anderes gilt, wenn sich der Arbeitnehmer aus freien Stücken dort einfindet, um von dort aus seinen Einsatzort zu erreichen. Oder wenn der Arbeitnehmer den Abstellplatz auf einem öffentlichen Parkplatz innerhalb einer politischen Gemeinde selbst wählen kann.[2]

Der Gesetzgeber hat den Ansatz der nachteiligen Entfernungspauschale deshalb daran geknüpft, dass der Arbeitnehmer diesen Ort typischerweise arbeitstäglich zur Arbeitsaufnahme aufsuchen muss.[3]

In Betracht kommen Fahrten

  • zum gemeinsamen Treffpunkt für einen betrieblichen Sammeltransport,
  • zum Busdepot oder Bahnhof bei im Fahrdienst beschäftigten Arbeitnehmern sowie
  • der (Fähr-)Hafen bzw. die Schiffsanlegestelle beim Schiffspersonal.

Die gesetzliche Fiktion der Entfernungspauschale gilt auch für die arbeitstäglichen Wege zum Sammel- bzw. Treffpunkt, wenn dieser von der weiter entfernt liegenden (Haupt-)Wohnung angetreten wird, sofern sich dort der Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers befindet. Dies gilt auch dann, wenn die Fahrten an einer näher zum Arbeitsplatz liegenden Wohnung des Arbeitnehmers unterbrochen werden.[4]

 
Wichtig

Entfernungspauschale nur bei typischerweise arbeitstäglichen Fahrten

Die Finanzverwaltung wendet die gesetzlich fingierte Entfernungspauschale nur auf solche Sachverhalte an, in denen die Anfahrt des Arbeitnehmers zum Sammel-/Treffpunkt bzw. zum weiträumigen Tätigkeitsgebiet nahezu ausschließlich arbeitstäglich erfolgt.[5] Der BFH hat die Rechtsauffassung des BMF bestätigt und macht die gesetzliche Fiktion der Entfernungspauschale ebenfalls davon abhängig, dass der Arbeitnehmer den arbeitgeberseitig bestimmten (Sammel-)Ort "typischerweise arbeitstäglich aufsucht".[6] Die hiervon abweichende Rechtsauslegung der Finanzgerichte Sachsen und Thüringen, die eine typischerweise arbeitstägliche Fahrt zu einem Sammelpunkt auch dann bejahen, wenn zwar die Anfahrt nicht an jedem Arbeitstag stattfindet, jedoch immer dann, wenn der Arbeitnehmer von zu Hause zum Sammel- bzw. Treffpunkt fährt, um von dort beginnend seine Arbeit ein- oder mehrtägig zu verrichten, ist damit überholt.[7]

Ein typischerweise fahrtägliches Aufsuchen des vom Arbeitgeber bestimmten Treffpunkts reicht nicht aus. Die gesetzliche Wortwahl lässt zwar an einzelnen Arbeitstagen Ausnahmen zu, z. B. infolge des Besuchs einer Fortbildungsveranstaltung oder eines unvorhersehbaren Arbeitseinsatzes. Die gesetzlich fingierte Entfernungspauschale findet indes nur auf solche Sachverhalte Anwendung, in denen die arbeitstägliche Anfahrt des Arbeitnehmers zum Sammel-/Treffpunkt der Normalfall ist. Die fiktive Entfernungspauschale erfasst insbesondere Bau- und Montagearbeiter mit eintägigen Baustelleneinsätzen. Arbeitnehmer, die infolge ihres betrieblichen Aufgabenbereichs regelmäßig mehrtägige Auswärtstätigkeiten unternehmen, sind daher von der gesetzlichen Fiktion ausgeschlossen, z. B. Arbeitnehmer mit Einsätzen auf mehrtägigen Fernbaustellen, Lkw-Fahrer im Güterfernverkehr oder Flugpersonal mit Langstreckenflügen. Bei Arbeitnehmern mit Auswärtseinsätzen ohne tägliche Rückkehr berechnet sich der Werbungskostenabzug für die jeweiligen Fahrten zum Sammelort nach den lohnsteuerlichen Reisekosten.

Nachteile auch für Außendienstmitarbeiter

Nachteilig betroffen sind aber auch alle Arbeitnehmer, die von zu Hause zunächst in die Firma fahren müssen, um von dort ihre eigentliche berufliche Tätigkeit im Außendienst aufzunehmen, etwa zum Abholen des Werkstattwagens.

 
Praxis-Beispiel

Entfernungspauschale bei Fahrten zum betrieblichen Sammeltransport

Die Arbeitnehmer ei...

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