Wird ein Arbeitnehmer zwischen verbundenen Unternehmen ohne Abschluss eines eigenständigen Arbeitsvertrags mit dem aufnehmenden Unternehmen in einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung dieses Unternehmens tätig, liegt beim aufnehmenden Unternehmen eine erste Tätigkeitsstätte nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer vom seinem entsendenden Arbeitgeber durch den Entsendevertrag einer ortsfesten Einrichtung des aufnehmenden Unternehmens

  • unbefristet zugeordnet ist,
  • die Zuordnung die Dauer des gesamten – befristeten oder unbefristeten – Dienstverhältnisses umfasst oder
  • die Zuordnung über einen Zeitraum von 48 Monaten hinausreicht.[1]
 
Praxis-Beispiel

Arbeitnehmerüberlassung im Konzern durch Entsendevertrag

Ein leitender Angestellter, der bei der Konzernmutter in Frankfurt beschäftigt ist, wird im Rahmen der Umstrukturierung des Konzerns zum Aufbau einer neuen Vertriebsabteilung an ein Tochterunternehmen in Mainz abgeordnet. Der Entsendevertrag sieht eine Zuordnung für einen Zeitraum von 18 Monaten vor. Da die Entfernung vom Wohnort nur 40 Kilometer beträgt, fährt der Arbeitnehmer täglich mit dem Pkw zu seinem vorübergehenden Arbeitsort.

Ergebnis: Die befristete Abordnung an das Tochterunternehmen ist für die gesamte Dauer eine vorübergehende berufliche Auswärtstätigkeit. Das Tochterunternehmen ist eine betriebsfremde Einrichtung und kann infolge des zeitlich befristeten Einsatzes, der nur 18 Monate dauert (48-Monatsgrenze), keine dauerhafte erste Tätigkeitsstätte sein. Der Arbeitnehmer darf für sämtliche Fahrten während des 18-Monatszeitraums den Reisekostensatz von 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer ansetzen. Die 3-Monatsfrist hat für die Fahrtkosten bei einer beruflichen Auswärtstätigkeit keine Bedeutung. Im Unterschied dazu ist der Abzug der Verpflegungsmehraufwendungen aufgrund der für diesen Bereich weiter bestehenden 3-Monatsfrist ab dem vierten Monat ausgeschlossen.

Sieht der Inhalt des Entsendevertrags keine ausdrückliche Festlegung bezüglich der ersten Tätigkeitsstätte vor oder ist die getroffene Festlegung nicht eindeutig, ist die erste Tätigkeitsstätte für die Entsendezeit nach den quantitativen Zuordnungskriterien zu bestimmen. Für den vorliegenden Sachverhalt führt auch das zeitliche Zuordnungsprinzip zu keiner anderen Lösung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge