Unabhängig davon, ob ein befristeter oder unbefristeter Zeitarbeitsvertrag geschlossen wird, ist von einer dauerhaften Auswärtstätigkeit im Sinne der ersten Tätigkeitsstätte beim Entleiher dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen während seines Zeitarbeitsverhältnisses nur an ein Unternehmen überlassen werden kann und damit für die gesamte Dauer des Leiharbeitsverhältnisses in einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Entleihers tätig werden soll.[1]

Bei einem befristeten Überlassungsvertrag muss demzufolge der mit der Zeitarbeitsfirma abgeschlossene Leiharbeitsvertrag eine zeitgleiche Befristung des Entleihereinsatzes enthalten, damit der Zeitarbeiter für die Gesamtdauer des Dienstverhältnisses (= Zeitarbeitsvertrag) an ein und derselben betrieblichen Einrichtung desselben Entleihers eingesetzt werden kann. Wird der Leiharbeitnehmer nur für die Dauer eines bestimmten Projekts eingestellt und das Arbeitsverhältnis endet danach, ist er in Bezug auf sein befristetes Dienstverhältnis mit der Zeitarbeitsfirma auf Dauer bei demselben Entleiher eingesetzt.[2] Die entgegenstehende Rechtsprechung betrifft die Rechtslage bis zum 31.12.2013 und ist durch die gesetzlichen Reisekostenvorschriften überholt.[3]

 
Praxis-Beispiel

Projektbezogener Zeitarbeitsvertrag

Ein in Ludwigshafen wohnhafter Ingenieur wird zur Abwicklung eines Großauftrags von einer Zeitarbeitsfirma in Stuttgart für 2 Jahre eingestellt und an eine Hoch-Tief AG zum Einsatz in der in Karlsruhe gelegenen Betriebsstätte verliehen. Der mit der Baufirma abgeschlossene Arbeitnehmerüberlassungsvertrag endet zeitgleich mit dem Arbeitsverhältnis zur Verleiherfirma.

Ergebnis: Der Leiharbeitnehmer begründet vom ersten Tag der Tätigkeit in Karlsruhe seine erste Tätigkeitsstätte am Einsatzort des Entleihers. In Bezug auf das Leiharbeitsverhältnis ist die Tätigkeit dort nicht vorübergehend, sondern auf Dauer angelegt. Aufgrund der zeitlichen Befristung seines mit der Zeitarbeitsfirma abgeschlossenen Arbeitsvertrags muss der Arbeitnehmer nicht damit rechnen, im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses an anderen Tätigkeitsstätten eingesetzt zu werden. Die arbeitstäglichen Fahrten von seiner Wohnung in Ludwigshafen zum Büro in Karlsruhe erfolgen deshalb nicht im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit. Der Leiharbeitnehmer kann für die Tätigkeit an der Betriebsstätte der Hoch-Tief AG in Karlsruhe keine Reisekosten erhalten.

Anders verhält es sich, wenn der Leiharbeitnehmer bereits durch die Art der Tätigkeit beim Entleiher eine Auswärtstätigkeit ausübt. Wäre im Beispielsfall der Ingenieur ausschließlich auf einer Baustelle eines Kunden des Entleihers eingesetzt, begründet er wie andere von der Baufirma festangestellte Bauarbeiter während des Leiharbeitsverhältnisses keine erste Tätigkeitsstätte und kann für die 2-jährige Auswärtstätigkeit Reisekosten erhalten.

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