Das gesetzliche Reisekostenrecht bewirkt Änderungen hinsichtlich der Gewährung steuerfreier Auslösungen für Leiharbeitnehmer. Die gesetzliche Erweiterung des Tätigkeitsbegriffs, nach der in bestimmten Fällen auch die betriebliche Einrichtung eines Dritten als dauerhafter Einsatzort kein auswärtiger Beschäftigungsort im Sinne des Reisekostenrechts darstellt, macht es erforderlich, Zeitarbeits- und Leiharbeitsverträge an die geänderte Rechtslage anzupassen.

Wegen der bei Leiharbeitsverhältnissen bestehenden Besonderheit, dass der tatsächliche Einsatzort und der Ort des Verleiharbeitgebers auseinanderfallen, ist die Prüfung der ersten Tätigkeitsstätte nicht nur arbeitgeberbezogen, sondern auch entleiherbezogen vorzunehmen.

Tätigkeitsstätte beim Arbeitgeber (Verleihfirma)

Die erste Tätigkeitsstätte kann der Leiharbeitnehmer zum einen bei der Verleihfirma begründen, wenn er seinen Arbeitgeber mit einer gewissen Nachhaltigkeit immer wieder aufsucht und der Arbeitgeber von der ihm gebotenen Möglichkeit der arbeitsrechtlichen Zuordnung[1] Gebrauch macht. Auf den Umfang und den Inhalt der dort verrichteten Arbeiten kommt es nicht an. Ausreichend ist es, wenn der Arbeitnehmer in die Zeitarbeitsfirma zu Kontrollzwecken, zur Abgabe von Stundennachweisen und anderen organisatorischen Aufgaben fährt. Insoweit sind die allgemein für die Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte in einer ortsfesten betrieblichen Arbeitgebereinrichtung geltenden Grundsätze zu beachten.

Keine praktische Bedeutung dürfte in Bezug auf den Arbeitgeber der zeitlich orientierten Abgrenzung der ersten Tätigkeitsstätte zukommen (quantitative Zuordnung). Der Leiharbeitnehmer wird regelmäßig weder 30 % seiner vertraglichen Arbeitszeit noch 2 Arbeitstage pro Woche Arbeiten im Betrieb des Verleihers verrichten und dort im Normalfall zeitlich keine erste Tätigkeitsstätte begründen.

Tätigkeitsstätte beim Entleihunternehmen

Auch die betriebliche Einrichtung eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten kann eine erste Tätigkeitsstätte sein, wenn der Arbeitnehmer dort dauerhaft eingesetzt werden soll. Ausgehend von den allgemein für arbeitgeberfremde betriebliche Einrichtungen geltenden Kriterien kommt dadurch bei Leiharbeitnehmern anstelle der betrieblichen Einrichtung des Leiharbeitgebers auch die Betriebsstätte des Entleihers als erste Tätigkeitsstätte infrage.

Rechtsprechung zur regelmäßigen Arbeitsstätte überholt

Für Lohnzahlungszeiträume ab 2014 ist die Rechtsprechung überholt, die aufgrund des typischen Berufsbilds für Leiharbeitnehmer das Vorliegen einer regelmäßigen Arbeitsstätte generell verneint hat und von der Reisekostenart Einsatzwechseltätigkeit ausgegangen ist.[2]

Quantitative Zuordnung

Für die zeitliche Prüfung der dauerhaften Tätigkeit an einer betrieblichen Einrichtung der Entleiherfirma ist es erforderlich, dass der Zeitarbeiter während der Gesamtdauer des Dienstverhältnisses oder zeitlich unbefristet bzw. länger als 48 Monaten in derselben auswärtigen Entleihereinrichtung eingesetzt werden soll. Dabei ist zu unterscheiden, ob der Zeitarbeitsvertrag den Einsatz auf einen Entleiher beschränkt oder die Überlassung an verschiedene Firmen zulässt. Während die steuerliche Beurteilung im ersten Fall ausschließlich in Bezug auf den mit dem Arbeitgeber geschlossenen Zeitarbeitsvertrag vorzunehmen ist, ist für einen dauerhaften Entleihereinsatz in den übrigen Fällen auf den jeweiligen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag abzustellen.

3.3.1 Zeitarbeitsvertrag umfasst einen Entleihereinsatz

Unabhängig davon, ob ein befristeter oder unbefristeter Zeitarbeitsvertrag geschlossen wird, ist von einer dauerhaften Auswärtstätigkeit im Sinne der ersten Tätigkeitsstätte beim Entleiher dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen während seines Zeitarbeitsverhältnisses nur an ein Unternehmen überlassen werden kann und damit für die gesamte Dauer des Leiharbeitsverhältnisses in einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Entleihers tätig werden soll.[1]

Bei einem befristeten Überlassungsvertrag muss demzufolge der mit der Zeitarbeitsfirma abgeschlossene Leiharbeitsvertrag eine zeitgleiche Befristung des Entleihereinsatzes enthalten, damit der Zeitarbeiter für die Gesamtdauer des Dienstverhältnisses (= Zeitarbeitsvertrag) an ein und derselben betrieblichen Einrichtung desselben Entleihers eingesetzt werden kann. Wird der Leiharbeitnehmer nur für die Dauer eines bestimmten Projekts eingestellt und das Arbeitsverhältnis endet danach, ist er in Bezug auf sein befristetes Dienstverhältnis mit der Zeitarbeitsfirma auf Dauer bei demselben Entleiher eingesetzt.[2] Die entgegenstehende Rechtsprechung betrifft die Rechtslage bis zum 31.12.2013 und ist durch die gesetzlichen Reisekostenvorschriften überholt.[3]

 
Praxis-Beispiel

Projektbezogener Zeitarbeitsve...

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