Die arbeitsrechtliche Zuordnung muss eindeutig sein. Der Arbeitgeber hat aus diesem Grund zur Beweissicherung seine Zuordnungsentscheidung zu dokumentieren. In Betracht kommen hierfür z. B.

  • Regelungen im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in Protokollnotizen,
  • dienstrechtliche Verfügungen,
  • Einsatzpläne,
  • Reisekostenabrechnungen,
  • der Ansatz eines geldwerten Vorteils für die Nutzung eines Dienstwagens zu Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte oder
  • vom Arbeitgeber vorgelegte Organigramme als Nachweis seiner Zuordnungsentscheidung.

Da bei Firmen-Organigrammen häufig organisatorische Zuordnungen im Vordergrund stehen, können solche Übersichten nicht gegen den Arbeitgeberwillen als Nachweis der arbeitsrechtlichen Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte zugrunde gelegt werden.

Die Festlegung einer Stadt als Einstellungsort im Arbeitsvertrag eines Bauleiters begründet keine arbeitsrechtliche Zuordnung zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers.[1] Ein Bauleiter, der nur gelegentlich den Standort des Bauunternehmens aufsucht, um an einmal pro Woche stattfindenden Baubesprechungen teilzunehmen, hat dort keine erste Tätigkeitsstätte. Da der Schwerpunkt der Tätigkeit auf den verschiedenen zu betreuenden Baustellen liegt, sind die zeitlichen Grenzen der subsidiären Zuordnung nicht erfüllt.

Schriftliche Erklärung empfohlen

Um Zweifel zu beseitigen, inwieweit eine organisatorische Zuordnung keine arbeitsrechtliche Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte begründen soll, ist zur Beweisvorsorge dem Arbeitgeber anzuraten, eine ausdrückliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer abzugeben, dass durch die organisatorische Bestimmung keine steuerliche Zuordnung im Sinne einer ersten Tätigkeitsstätte erfolgen soll. Bei einem Rettungssanitäter kann die arbeitsrechtliche Zuordnung auch durch Verweis im Arbeitsvertrag auf den Bundesangestelltentarif erfolgen.[2]

Dies gilt entsprechend, wenn in Einstellungsbögen oder Arbeitsverträgen ein Arbeitsort des Arbeitnehmers bestimmt ist. Die gegenteilige Arbeitgebererklärung ist als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen.[3]

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