Nach einer arbeitgeberseitigen dauerhaften Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers kommt es nicht mehr darauf an, in welchem Umfang der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit an dieser oder auch an anderen Tätigkeitsstätten ausübt. Ebenso wenig ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer diese Tätigkeitsstätte nachhaltig immer wieder aufsucht und an der vom Arbeitgeber als erste Tätigkeitsstätte festgelegten betrieblichen Einrichtung seinen quantitativen Schwerpunkt seiner Arbeit hat. So hat z. B. ein Polizeibeamter im Streifendienst seine erste Tätigkeitsstätte am Ort seiner dauerhaften dienstlichen Zuordnung, also an dem von seinem Dienstherrn bestimmten Polizeirevier.[1]

 
Praxis-Beispiel

Vorrang der arbeitsrechtlichen Zuordnung

Ein Außendienstmitarbeiter ist jeweils freitags einen halben Arbeitstag mit Büroarbeiten am Betriebssitz seiner Firma beschäftigt. Als erste Tätigkeitsstätte legt der Arbeitgeber den Betriebssitz fest.

Ergebnis: Aufgrund der arbeitsrechtlichen Festlegung ist der Betriebssitz des Arbeitgebers die erste Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers. Auf den Umfang der dort verrichteten Arbeitsleistung kommt es nicht an.

Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitgeber fallen unter die Entfernungspauschale. Steht dem Außendienstmitarbeiter ein Firmenwagen zur Verfügung, entsteht für diese Fahrten ein geldwerter Vorteil, der bei Anwendung der 1-%-Methode mit der Monatspauschale von 0,03 % des Bruttolistenpreises oder bei der tageweisen Berechnung mit 0,002 % des Bruttolistenpreises zu versteuern ist.

Erste Tätigkeitsstätte ist auch das Bahnhofsgelände mit Dienstgebäude, dem ein Lok- oder Triebwagenführer dienstrechtlich dauerhaft zugeordnet ist, auch wenn er arbeitstäglich auf dem Zug und damit regelmäßig außerhalb des Bahnhofs eingesetzt ist. Aufgrund der arbeitsrechtlichen Zuordnung genügt es für die Begründung der ersten Tätigkeitsstätte auf dem Bahnhofsgelände, dass er dort in geringem Umfang Arbeiten zu verrichten hat, die zu seinem typischen Berufsbild gehören. Beim Vorliegen einer dauerhaften arbeits- oder dienstrechtlichen Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer betrieblichen Einrichtung tritt das konkrete Gewicht der an dieser Einrichtung ausgeübten Tätigkeit zugunsten der arbeitgeberseitigen Zuordnung in den Hintergrund.[2]

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