Weitere Voraussetzung des Begriffs "erste Tätigkeitsstätte" ist, dass der Arbeitnehmer einer betrieblichen Einrichtung[1] dauerhaft zugeordnet ist. Das Gesetz nennt dabei abschließend 2 Fallgruppen, die eine dauerhafte Zuordnung begründen können. Von einer dauerhaften Zuordnung im Sinne einer ersten Tätigkeitsstätte ist auszugehen, wenn der Arbeitnehmer

  1. nach dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen oder diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen einer der genannten betrieblichen Einrichtung dauerhaft zugeordnet (arbeitsrechtliches Zuordnungsprinzip) ist oder
  2. zeitlich (quantitatives Zuordnungsprinzip) in der genannten betrieblichen Einrichtung dauerhaft tätig werden soll:

    • typischerweise arbeitstäglich,
    • 2 volle Arbeitstage pro Woche oder
    • 1/3 seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit.

Prognose zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses maßgebend

Die Abgrenzung ist bei beiden Fallgruppen anhand einer im Voraus zu treffenden Prognoseentscheidung vorzunehmen, deren Grundlage die dienst- bzw. arbeitsrechtlichen Festlegungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind.[2] Diese sog. Ex-ante-Betrachtung hat regelmäßig zu Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses zu erfolgen.

Vorrang hat nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes die arbeitsrechtliche Zuordnung zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung.[3] Dies soll ein Auseinanderfallen von Arbeits- und Steuerrecht bei den Reisekosten weitgehend zu vermeiden.[4] Deshalb sind auch Zeiträume vor 2014 in die Prüfung der dauerhaften Zuordnung einzubeziehen.[5] Die zeitliche Abgrenzung ist als subsidiäre Alternative festgelegt, die nur dann zur Anwendung kommt, wenn der Arbeitgeber keine dienst- bzw. arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte getroffen hat oder diese nicht eindeutig ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge