Als erste Tätigkeitsstätte kommt nur eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines Konzernunternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten infrage. Ist ein Arbeitnehmer in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet tätig, übt er – mangels einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung – eine berufliche Auswärtstätigkeit aus. Trotzdem zählen die hierbei anfallenden Fahrtkosten zwischen Wohnung und Einsatzgebiet nicht zu den begünstigten Reisekosten. Für die arbeitstäglichen Fahrten in ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet gilt ausdrücklich die Anwendung der Entfernungspauschale[1], sodass bezüglich der Fahrtkosten eine Gleichstellung mit den Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erreicht wird.[2]

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