Bei der quantitativen Prüfung kommt es allein auf den Umfang der an der Tätigkeitsstätte zu leistenden arbeitsvertraglichen Arbeitszeit an (mindestens 1/3 der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit oder 2 volle Arbeitstage wöchentlich oder arbeitstäglich). Das BMF hat hierzu im Einführungsschreiben die möglichen Fallgruppen in Übersichtsform zusammengefasst, in denen die quantitative Abgrenzung zu einer ersten Tätigkeitsstätte führt:

  • Soll der Arbeitnehmer an einer Tätigkeitsstätte 2 volle Arbeitstage je Arbeitswoche oder mindestens 1/3 der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden, ist dies die erste Tätigkeitsstätte.
  • Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer an einer Tätigkeitsstätte arbeitstäglich und mindestens 1/3 der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
  • Soll der Arbeitnehmer an einer Tätigkeitsstätte arbeitstäglich, aber weniger als 1/3 der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden, führt dies nur zu einer ersten Tätigkeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer dort typischerweise arbeitstäglich seine eigentliche berufliche Tätigkeit durchführen soll, und nicht nur Vorbereitungs-, Hilfs- oder Nebentätigkeiten ausführt (Kundendienstfahrzeug, Material, Auftragsbestätigungen, Stundenzettel, Krankmeldungen oder Ähnliches abholen oder abgeben).
  • Erfüllen danach mehrere Tätigkeitsstätten die quantitativen Voraussetzungen für eine erste Tätigkeitsstätte, kann der Arbeitgeber bestimmen, welche dieser Tätigkeitsstätten die erste Tätigkeitsstätte ist.
  • Fehlt eine solche Bestimmung des Arbeitgebers, wird zugunsten des Arbeitnehmers die Tätigkeitsstätte zugrunde gelegt, die der Wohnung des Arbeitnehmers am nächsten liegt.
 
Wichtig

Arbeitsrechtliche Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte nachholen

In der betrieblichen Praxis fehlt es oft an einer arbeitsrechtlichen Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte. Nach dem "alten" Reisekostenrecht bestand für eine solche arbeits- bzw. dienstrechtliche Regelung keine praktische Notwendigkeit.

Wer sichergehen möchte, sollte die erforderliche arbeitsrechtliche Festlegung schriftlich vornehmen, um die ansonsten als zweite Alternative gebotene zeitliche Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte zu vermeiden. Gleichzeitig ist sicherzustellen, dass die Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte auch der Reisekostenabrechnungsstelle bekannt ist.

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