Von der ersten Tätigkeitsstätte ist immer dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer

  • an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung

    • des Arbeitgebers
    • eines verbundenen Unternehmens i. S. d. § 15 AktG
    • eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten tätig ist,
  • der er dauerhaft zugeordnet ist.[1]

Ein Arbeitnehmer kann pro Dienstverhältnis maximal eine erste Tätigkeitsstätte haben. Der reisekostenrechtliche Begriff der ersten Tätigkeitsstätte ist damit im Wesentlichen durch 2 Voraussetzungen gekennzeichnet:

  1. das Vorhandensein einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung und
  2. die dauerhafte Zuordnung zu diesem Tätigkeitsort.

BFH-Rechtsprechung zur ersten Tätigkeitsstätte

Seit 2014 erfolgt keine Prüfung mehr, wo der Arbeitnehmer seinen dauerhaften Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit hat bzw. welcher betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers die zentrale Bedeutung gegenüber anderen Tätigkeitsorten zukommt. Gleichzeitig wird die hierzu ergangene BFH-Rechtsprechung gegenstandslos.[2] Die gesetzliche Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte war bereits Gegenstand mehrerer BFH-Entscheidungen. Hintergrund ist, dass der Ort der ersten Tätigkeitsstätte darüber entscheidet, ob der jeweilige berufliche Einsatz unter die Reisekostenbestimmungen der beruflichen Auswärtstätigkeit oder unter die Regelungen der Entfernungspauschale fällt. Der BFH hat die bisherige lohnsteuerliche Festlegung des Tätigkeitsstättenbegriffs durch die Finanzverwaltung[3] gleich in mehreren Urteilen vollumfänglich bestätigt. Insbesondere hinsichtlich der vorrangigen arbeitsrechtlichen Zuordnung zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung, um ein Auseinanderfallen von Arbeits- und Steuerrecht bei den Reisekosten weitgehend zu vermeiden, sowie der Festlegung des Merkmals der dauerhaften Tätigkeit an diesem Ort, folgt die Rechtsprechung den Auslegungshinweisen des Bundesfinanzministeriums (BMF). Außerdem präzisiert er den Begriff der ortsfesten betrieblichen Einrichtung bei einem großräumigen, flächenmäßig zusammengehörenden Werksgelände.[4]

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