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Fahrtkosten | Verpflegungspauschalen[1] | Übernachtungskosten[2] | |||
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nachgewiesen | pauschal | ||||
Vorübergehende Auswärtstätigkeit im Inland[3] | Tatsächliche Aufwendungen; bei Benutzung eines arbeitnehmereigenen Pkw dürfen pauschal 0,30 EUR je km angesetzt werden. Zusätzlich werden Unfallkosten berücksichtigt - u. U. anteilige Aufwendungen für einen Austauschmotor. | Eintägige Auswärtstätigkeit | In nachgewiesener Höhe. Nach 48 Monaten am selben auswärtigen Beschäftigungsort Beschränkung auf monatlich 1.000 EUR.[4] | 20 EUR je Übernachtung. | |
mehr als 8 Stunden | 12 EUR | ||||
bis 8 Stunden | - | ||||
Mehrtägige Auswärtstätigkeit | |||||
ab 24 Stunden | 24 EUR | ||||
An- und Abreisetag je[5] | 12 EUR | ||||
Vorübergehende Auswärtstätigkeit im Ausland | Tatsächliche Aufwendungen; bei Benutzung eines arbeitnehmereigenen Pkw dürfen pauschal 0,30 EUR je km angesetzt werden. Zusätzlich werden Unfallkosten berücksichtigt - u. U. anteilige Aufwendungen für einen Austauschmotor. | Auslandsreisepauschalen werden i. d. R. jährlich neu vom BMF bekanntgegeben.[6] | In nachgewiesener Höhe. | Auslandsreisepauschalen werden i. d. R. jährlich neu vom BMF bekanntgegeben.[7] | |
Tätigkeit an wechselnden Einsatzstellen | Tatsächliche Aufwendungen, die mit eigenem Pkw unabhängig von der Entfernung Wohnung - Einsatzstelle mit 0,30 EUR je km geschätzt werden können. Gleiches gilt für Fahrten zu einer wechselnden Abholstelle.[8] | Bei einer Abwesenheit von | In nachgewiesener Höhe. Nach 48 Monaten am selben auswärtigen Beschäftigungsort Beschränkung auf monatlich 1.000 EUR.[9] | 20 EUR je Übernachtung. | |
mind. 24 Stunden | 24 EUR | ||||
mehr als 8 Stunden | 12 EUR | ||||
bis 8 Stunden | - | ||||
An- und Abreisetag je[10] | 12 EUR | ||||
Tätigkeit auf Fahrzeugen | Zum Betrieb, Bus- oder Straßenbahndepot: Tatsächliche Aufwendungen bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel[11]; beim arbeitnehmereigenen Pkw kein steuerfreier Arbeitgeberersatz, da Ansatz der Entfernungspauschale von 0,30 EUR/0,35 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer[12] Ausnahme: Fahrten zur Fahrzeugübernahme, falls diese an wechselnden Orten auf freier Strecke erfolgt, wie bei vorübergehenden Auswärtstätigkeiten. |
Bei einer Abwesenheit von | In nachgewiesener Höhe. | Bei Übernachtung im Inland 20 EUR; bei Auslandsübernachtung wie bei vorübergehender Auswärtstätigkeit im Ausland. Ausnahme: Bei Übernachtung im Fahrzeug sind keine Pauschbeträge zulässig |
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mind. 24 Stunden | 24 EUR | ||||
mind. 24 Stunden | 12 EUR | ||||
bis 8 Stunden | - | ||||
An- und Abreisetag je[13] | 12 EUR |
[1] Bei derselben Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt sich der Abzug der Verpflegungspauschalen auf die ersten 3 Monate, wenn der Arbeitnehmer die auswärtige Tätigkeitsstätte an mehr als 2 Tagen wöchentlich aufsucht.
[2] Bei einer mehrtägigen Reise ist ein Wechsel zwischen Einzelnachweis und Pauschbetrag für den Ansatz der Übernachtungskosten zulässig.
[3] Eine vorübergehende Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig wird.
[4] Bei einer längerfristigen Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte gilt nach 48 Monaten eine Obergrenze von monatlich 1.000 EUR, wenn der Arbeitnehmer diese an mehr als 2 Tagen wöchentlich aufsucht.
[5] An- und Abreisetage setzen eine Übernachtung voraus und sind daher nur bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten möglich. Eine Mindestabwesenheitszeit ist nicht erforderlich.
[6] Für die in der Tabelle des BMF nicht genannten Länder sind die für Luxemburg festgesetzten Beträge maßgebend.
[7] Für die in der Tabelle des BMF nicht genannten Länder sind die für Luxemburg festgesetzten Beträge maßgebend.
[8] Wird dieselbe Abholstelle dauerhaft auf Anordnung des Arbeitgebers arbeitstäglich aufgesucht, darf kein steuerfreier Arbeitgeberersatz erfolgen, da die Entfernungspauschale als Werbungskosten anzusetzen ist.
[9] Bei einer längerfristigen Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte gilt nach 48 Monaten eine Obergrenze von monatlich 1.000 EUR, wenn der Arbeitnehmer diese an mehr als 2 Tagen wöchentlich aufsucht.
[10] An- und Abreisetage setzen eine Übernachtung voraus und sind daher nur bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten möglich. Eine Mindestabwesenheitszeit ist nicht erforderlich.
[11] Steuerfrei sind Arbeitgeberleistungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden.
[12] Die Entfernungspauschale ist ab 2021 für die ersten 20 Entfernungskilometer einheitlich mit 0,30 EUR anzusetzen, ab dem 21. Entfernungskilometer mit 0,35 EUR für jeden weiteren vollen Entfernungskilometer – unabhängig vom Verkehrsmittel.
[13] An- und Abreisetage setzen eine Übernachtung voraus und sind daher nur bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten möglich. Eine Mindestabwesenheitszeit ist nicht erforderlich.
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