Kurzbeschreibung

Übersicht über den steuerfreien Arbeitgeberersatz von Reisekosten.

Steuerfreie Arbeitgebererstattungen seit 2024

  Fahrtkosten Verpflegungspauschalen[1] Übernachtungskosten[2]
      nachgewiesen pauschal
Vorübergehende Auswärtstätigkeit im Inland[3] Tatsächliche Aufwendungen; bei Benutzung eines arbeitnehmereigenen Pkw dürfen pauschal 0,30 EUR je km angesetzt werden. Zusätzlich werden Unfallkosten berücksichtigt - u. U. anteilige Aufwendungen für einen Austauschmotor. Eintägige Auswärtstätigkeit In nachgewiesener Höhe. Nach 48 Monaten am selben auswärtigen Beschäftigungsort Beschränkung auf monatlich 1.000 EUR.[4] 20 EUR je Übernachtung.
mehr als 8 Stunden 14 EUR
bis 8 Stunden -
Mehrtägige Auswärtstätigkeit
ab 24 Stunden 28 EUR
An- und Abreisetag je[5] 14 EUR
Vorübergehende Auswärtstätigkeit im Ausland Tatsächliche Aufwendungen; bei Benutzung eines arbeitnehmereigenen Pkw dürfen pauschal 0,30 EUR je km angesetzt werden. Zusätzlich werden Unfallkosten berücksichtigt - u. U. anteilige Aufwendungen für einen Austauschmotor. Auslandsreisepauschalen werden i. d. R. jährlich neu vom BMF bekanntgegeben.[6] In nachgewiesener Höhe. Auslandsreisepauschalen werden i. d. R. jährlich neu vom BMF bekanntgegeben.[7]
Tätigkeit an wechselnden Einsatzstellen Tatsächliche Aufwendungen, die mit eigenem Pkw unabhängig von der Entfernung Wohnung - Einsatzstelle mit 0,30 EUR je km geschätzt werden können. Gleiches gilt für Fahrten zu einer wechselnden Abholstelle.[8] Bei einer Abwesenheit von In nachgewiesener Höhe. Nach 48 Monaten am selben auswärtigen Beschäftigungsort Beschränkung auf monatlich 1.000 EUR.[9] 20 EUR je Übernachtung.
mind. 24 Stunden 28 EUR
mehr als 8 Stunden 14 EUR
bis 8 Stunden -
An- und Abreisetag je[10] 14 EUR
Tätigkeit auf Fahrzeugen[11]

Zum Betrieb, Bus- oder Straßenbahndepot:

Tatsächliche Aufwendungen bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel[12]; beim arbeitnehmereigenen Pkw kein steuerfreier Arbeitgeberersatz, da Ansatz der Entfernungspauschale von 0,30 EUR/0,38 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer[13]

Ausnahme: Fahrten zur Fahrzeugübernahme, falls diese an wechselnden Orten auf freier Strecke erfolgt, wie bei vorübergehenden Auswärtstätigkeiten.
Bei einer Abwesenheit von In nachgewiesener Höhe.

Bei Übernachtung im Inland 20 EUR; bei Auslandsübernachtung wie bei vorübergehender Auswärtstätigkeit im Ausland.

Ausnahme: Bei Übernachtung im Fahrzeug 9 EUR.
mind. 24 Stunden 28 EUR
mehr als 8 Stunden 14 EUR
bis 8 Stunden -
An- und Abreisetag je[14] 14 EUR
[1] Bei derselben Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt sich der Abzug der Verpflegungspauschalen auf die ersten 3 Monate, wenn der Arbeitnehmer die auswärtige Tätigkeitsstätte an mehr als 2 Tagen wöchentlich aufsucht.
[2] Bei einer mehrtägigen Reise ist ein Wechsel zwischen Einzelnachweis und Pauschbetrag für den Ansatz der Übernachtungskosten zulässig.
[3] Eine vorübergehende Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig wird.
[4] Bei einer längerfristigen Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte gilt nach 48 Monaten eine Obergrenze von monatlich 1.000 EUR, wenn der Arbeitnehmer diese an mehr als 2 Tagen wöchentlich aufsucht.
[5] An- und Abreisetage setzen eine Übernachtung voraus und sind daher nur bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten möglich. Eine Mindestabwesenheitszeit ist nicht erforderlich.
[6] Für die in der Tabelle des BMF nicht genannten Länder sind die für Luxemburg festgesetzten Beträge maßgebend.
[7] Für die in der Tabelle des BMF nicht genannten Länder sind die für Luxemburg festgesetzten Beträge maßgebend.
[8] Wird dieselbe Abholstelle dauerhaft auf Anordnung des Arbeitgebers arbeitstäglich aufgesucht, darf kein steuerfreier Arbeitgeberersatz erfolgen, da die Entfernungspauschale als Werbungskosten anzusetzen ist.
[9] Bei einer längerfristigen Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte gilt nach 48 Monaten eine Obergrenze von monatlich 1.000 EUR, wenn der Arbeitnehmer diese an mehr als 2 Tagen wöchentlich aufsucht.
[10] An- und Abreisetage setzen eine Übernachtung voraus und sind daher nur bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten möglich. Eine Mindestabwesenheitszeit ist nicht erforderlich.
[11] Seit 2020 erhalten Berufskraftfahrer für die notwendigen Mehraufwendungen, die durch eine Übernachtung im Fahrzeug des Arbeitgebers während einer mehrtägigen beruflichen Fahrtätigkeit entstehen, pro Kalendertag einen Pauschbetrag. Seit dem 1.1.2024 beträgt dieser 9 EUR.
[12] Steuerfrei sind Arbeitgeberleistungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden.
[13] Die Entfernungspauschale ist ab 2022 für die ersten 20 Entfernungskilometer einheitlich mit 0,30 EUR anzusetzen, ab dem 21. Entfernungskilometer mit 0,38 EUR für jeden weiteren vollen Entfernungskilometer – unabhängig vom Verkehrsmittel.
[14] An- und Abreisetage setzen eine Übernachtung voraus und sind daher nur bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten möglich. Eine Mindestabwes...

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