Mit dem Begriff Rechtskreis werden in der Sozialversicherung die Sonder- und Übergangsregelungen für die neuen Bundesländer verknüpft. Es wird zwischen dem Rechtskreis Ost (neue Bundesländer einschließlich Ost-Berlin) und dem Rechtskreis West (alte Bundesländer einschließlich West-Berlin) unterschieden. Unter bestimmten Voraussetzungen gelten unterschiedliche Rechengrößen bzw. Regelungen in den beiden Rechtskreisen.
Sozialversicherung: Die Zuordnung der neuen Bundesländer einschließlich Ost-Berlin als "Beitrittsgebiet" ist in § 18 Abs. 3 SGB IV geregelt. In der gesetzlichen Krankenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung wird die Beitragsbemessungsgrenze über § 223 Abs. 3 i. V. m. § 6 Abs. 6 und 7 SGB V bzw. § 55 Abs. 2 SGB XI festgesetzt, in der gesetzlichen Rentenversicherung und für die Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit in § 341 Abs. 4 SGB III. Für das Beitrittsgebiet werden nach § 275a SGB VI eigene Beitragsbemessungsgrenzen gebildet.
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