Kurzbeschreibung

Aus den nachfolgenden Aufstellungen geht hervor, ob in den unterschiedlichen Fallkonstellationen rechtskreisüberschreitender Beschäftigungen ein Rechtskreis oder beide Rechtskreise bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung sowie bei der Beitragsberechnung zu beachten sind. Hierbei spielt die unterschiedliche Handhabung in der Kranken- und Pflegeversicherung zum einen, und der Renten- und Arbeitslosenversicherung zum anderen, eine entscheidende Rolle.

Wichtige Informationen

In der Kranken- und Pflegeversicherung gelten bundesweit einheitliche Rechengrößen und damit auch ein einheitliches Versicherungs- und Beitragsrecht.

Für den Bereich der Renten- und Arbeitslosenversicherung ist die Rechtskreistrennung zu beachten. Die besonderen Bestimmungen zur Durchführung der Rentenversicherung und der Versicherung nach dem Recht der Arbeitsförderung im Beitrittsgebiet sind in den §§ 228a SGB VI ff. und in den §§ 408 bis 416 SGB III geregelt.

Beitragsberechnung in der KV/PV einerseits und in der RV/ALV andererseits bei Beschäftigung im Rechtskreis Ost

Fall Beschäftigungsort versicherungsrechtliche Beurteilung Beitragsberechnung
West Ost West Ost KV/PV RV/ALV
A X   X   West West
B   X   X West Ost
C Berlin (West)   X   West West
D   Berlin (Ost) JAG in der KV

X

(RV/ALV)
West* Ost

* Werden Sachbezüge gewährt, gelten die Sachbezugswerte Ost.

Wegen des Risikostrukturausgleichs (RSA) in der Krankenversicherung sind trotz der Rechtsangleichung insbesondere die bundesweit tätigen Krankenkassen darauf angewiesen, dass die Arbeitgeber den Beitragsnachweis kennzeichnen, damit festgestellt werden kann, für welchen Rechtskreis die Beiträge bestimmt sind. Nach den von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung entsprechend § 28b Abs. 2 SGB IV festgelegten Grundsätzen für die Gestaltung des Beitragsnachweises sind deshalb grundsätzlich von Arbeitgebern mit Betriebsstätten im Rechtskreis West und im Rechtskreis Ost mehrere Beitragsnachweise einzureichen.

Fallgestaltungen zur Zuordnung der Beitragsnachweise zum Rechtskreis West oder Ost

Betriebsstätte in Versicherungszweig Anzahl BN BN-Art Bemerkungen[1]
  KV PV RV ALV      
Rechtskreis West West West West West 1 West  
Rechtskreis Ost West West Ost Ost 1 Ost  
Rechtskreis West West West West West 2 West Der West-BN[2] werden auch die KV- und PV-Beiträge der Beschäftigten in Ost-Berlin zugeordnet. Der Ost-BN enthält ausschließlich die RV- und ALV-Beiträge der Beschäftigten in Ost-Berlin
und Ost-Berlin West West Ost Ost   und Ost
Rechtskreis West West West West West 2 West Der West-BN werden auch die KV- und PV-Beiträge der Beschäftigten in Ost-Berlin zugeordnet. Der Ost-BN werden auch die RV- und ALV-Beiträge der Beschäftigten in Ost-Berlin zugeordnet
und Ost-Berlin West West Ost Ost   und Ost
und Rechtskreis Ost West West Ost Ost    
nur Ost-Berlin West West Ost Ost 1 Ost Der BN enthält KV und PV-Beiträge West sowie RV- und ALV-Beiträge Ost
Rechtskreis Ost West West Ost Ost 2 Ost Der Ost-BN werden auch die RV- und ALV-Beiträge der in Ost-Berlin Beschäftigten sowie die KV- und PV-Beiträge der im Rechtskreis Ost beschäftigten Arbeitnehmer zugeordnet. Der West-BN enthält ausschließlich KV- und PV-Beiträge der in Ost-Berlin Beschäftigten
und Ost-Berlin West West Ost Ost   und West
Hinweis:
Rechtskreis West = Alte Bundesländer einschließlich West-Berlin
Rechtskreis Ost = Beitrittsgebiet ohne Ost-Berlin
Ost-Berlin = Gehört seit dem 1.1.1995 zum Rechtskreis West in der KV/PV, in der RV/ALV weiterhin Beitragserhebung nach den Rechengrößen Ost
[1] Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung für geringfügig entlohnte Beschäftigte sind an die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in Essen abzuführen. Auch für die dortige entsprechende Rechtskreiszuordnung gelten die genannten Grundsätze.
[2] BN = Beitragsnachweis

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