3.1 Rechengrößen

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie auch die Bezugsgröße unterscheiden sich noch bis Ende 2024. Daraus folgen auch unterschiedliche Mindestbeitragsbemessungsgrenzen, z. B. für Auszubildende und Praktikanten, Menschen mit Behinderung, Entwicklungshelfer und Mitglieder geistlicher Genossenschaften ohne Anwartschaft auf Versorgung.

Für das Jahr 2024 sind somit letztmals unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen für die Renten- und Arbeitslosenversicherung festgelegt worden.

 
jährl. Werte in EUR Rechtskreis West Rechtskreis Ost
Bezugsgröße 42.420 41.580
Beitragsbemessungsgrenze – allgemein 90.600 89.400
Beitragsbemessungsgrenze – knappschaftl. RV 111.600 110.400

Für selbstständige Künstler und Publizisten gelten demgegenüber in der Rentenversicherung in beiden Rechtskreisen bereits die West-Werte.[1]

3.2 Beschäftigungsort

Wegen der unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung wird für diese Versicherungszweige eine Art "innerdeutsche Ein- und Ausstrahlung" praktiziert. Grundsätzlich sind für die Beiträge zu diesen Versicherungszweigen die Verhältnisse am Beschäftigungsort maßgebend. Wird jedoch ein Beschäftigter aus dem Rechtskreis West für eine befristete Zeit in den Rechtskreis Ost entsandt, gelten weiterhin die Rechtsvorschriften West. Umgekehrt gilt Entsprechendes.

Bei Verlegung des Betriebssitzes gelten vom Zeitpunkt der Verlegung an die am Sitz des Unternehmens maßgebenden Werte, wenn sich hierdurch auch der Beschäftigungsort ändert.

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