Nach der Rechtsprechung ist der Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt, sich bei strafbaren Handlungen eines Arbeitnehmers die Wiedergutmachung des verursachten Schadens durch die Beschaffung eines Schuldanerkenntnisses zu erleichtern.[1] Dabei sind allerdings folgende Schranken zu beachten:

Der Arbeitgeber darf nur rechtlich zulässige Mittel anwenden, um den Arbeitnehmer zur Abgabe eines Schuldanerkenntnisses zu veranlassen. Dazu gehört auch die Drohung mit einer Strafanzeige, sofern ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass der Arbeitnehmer das Vermögen seines Arbeitgebers durch strafbare Handlungen geschädigt hat.[2] Ist der Arbeitnehmer durch eine arglistige Täuschung oder eine widerrechtliche Drohung zur Abgabe seiner Erklärung bestimmt worden, so kann er diese nach § 123 BGB anfechten mit der Folge, dass das Schuldanerkenntnis nichtig ist.

Die Höhe der Verbindlichkeit muss dem vom Arbeitnehmer verursachten Schaden entsprechen und auf einer nachvollziehbaren Schadensberechnung beruhen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Schadenshöhe nicht konkret festgestellt werden kann, sondern aufgrund einer Schätzung oder Hochrechnung ermittelt werden muss. Wird als Schadenssumme ein Geldbetrag festgesetzt, der nicht auf einer nachvollziehbaren Tatsachen- oder Berechnungsgrundlage beruht, so kann das Schuldanerkenntnis vom Gericht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten[3] für nichtig erklärt werden.[4] Für die Sittenwidrigkeit wegen eines auffälligen Missverhältnisses ist allerdings nicht das Verhältnis zwischen der im Schuldanerkenntnis übernommenen Leistung und der Ausgangslage anzunehmen, die der Arbeitgeber beweisen kann, sondern es kommt darauf an, wie die Parteien bei Abschluss des Anerkenntnisses die Sach- und Rechtslage einschätzen.[5] Es kann sich daher ggf. empfehlen, in das Schuldanerkenntnis eine ausdrückliche Erklärung des Arbeitnehmers über die Dauer und Anzahl der Schädigungshandlungen sowie die Höhe des verursachten Schadens aufzunehmen. Die Gefahr einer Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit besteht ferner dann, wenn ein Geldbetrag festgesetzt wird, der den durch das Fehlverhalten angerichteten Schaden weit überschreitet und im Wesentlichen mit hohen Detektivkosten begründet wird.[6]

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