Der Arbeitgeber ist grundsätzlich berechtigt, seine Rechtsposition gegenüber einem unredlichen Mitarbeiter dadurch zu stärken, dass er ihn zu einem Geständnis des zur Last gelegten Fehlverhaltens veranlasst. Dabei müssen allerdings die Schranken des geltenden Rechts beachtet werden. Der Arbeitgeber darf den unredlichen Mitarbeiter nur mit rechtlich zulässigen Mitteln zur Abgabe eines Geständnisses bestimmen.

Kann der Arbeitnehmer beweisen, dass er vom Arbeitgeber durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung zum Eingeständnis seines Fehlverhaltens veranlasst worden ist, so ist das Geständnis unwirksam und darf vor Gericht nicht als Beweismittel verwertet werden. Ein derartiger Fall ist insbesondere dann gegeben, wenn dem Arbeitnehmer vor Ablegung seines Geständnisses rechtswidrig erlangte Beweismittel, die einem gerichtlichen Verwertungsverbot unterliegen[1], vorgehalten worden sind (z. B. eine unzulässige Videoaufzeichnung).[2] Problematisch ist auch die Verwertbarkeit eines Geständnisses, das durch die Vorspiegelung nicht existierender Beweismittel herbeigeführt worden ist.[3]

[1] Vgl. dazu Abschn. 3.2.
[3] Vgl. LAG Saarland, Urteil v. 3.12.1997, 1 Sa 79/97, LAGE § 286 ZPO Nr. 1,

Zur Zulässigkeit der Drohung mit einer Strafanzeige vgl. Abschn. 4.3.

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