Heutzutage ermöglicht auch die weite Verbreitung von Mobiltelefonen eine Mitarbeiterüberwachung. Hier geht es nicht um eine Verpflichtung des Arbeitnehmers, sich in gewissen Abständen zu melden und den Status seiner Tätigkeit durchzugeben; gegen die Zulässigkeit einer solchen Anordnung im Wege des Direktionsrechts[1] bestehen keine Bedenken.[2]

Eine elektronische Handy-Ortung durch Verarbeitung der Standortdaten ist demgegenüber nach § 13 TTDSG nur zulässig, wenn der Nutzer hierüber informiert wurde und seine Einwilligung erteilt hat. Bestehen weitere Nutzer eines Mobilfunkanschlusses, so muss diese der Anschlussinhaber – in der Regel der Arbeitgeber – über eine erteilte Einwilligung ebenfalls unterrichten.[3]

Darüber hinaus hat der Anbieter bei jeder Feststellung des Standorts des Mobilfunkendgeräts den Endnutzer durch eine Textmitteilung an das Endgerät, dessen Standortdaten ermittelt wurden, über die Feststellung des Standorts zu informieren.[4]

§ 13 TTDSG regelt die Einwilligung durch den Nutzer gegenüber dem Anbieter. Das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber wird dadurch nicht berührt.

[2] Oberwetter, NZA 2008, S. 609, 612; ErfK-Kania, 24. Aufl. 2024, § 87 BetrVG Rz. 62.

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