Die Videoüberwachung von Mitarbeitern am Arbeitsplatz unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.[1] Videokameras sind technische Einrichtungen im Sinne dieser Vorschrift und auch dann dazu bestimmt, die Leistung oder das Verhalten von Arbeitnehmern zu überwachen, wenn die Mitarbeiterkontrolle nicht das Hauptziel, sondern nur ein Nebeneffekt ist.[2] Maßgeblich ist nicht der mit der Videoüberwachung verfolgte Zweck, sondern allein der Umstand, dass sie objektiv zur Überwachung der Mitarbeiter geeignet ist.[3] Daher ist auch dann die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich, wenn Videokameras in der Arbeitsstätte installiert werden, um Straftaten durch Kunden (z. B. Ladendiebstähle in einem Warenhaus) zu verhindern oder das Eigentum des Arbeitgebers gegen Einbrüche und Überfälle von außen zu schützen.

Mitbestimmungspflichtig ist die Einführung von Videokameras am Arbeitsplatz und deren Anwendung, d. h. der gesamte Überwachungsvorgang (z. B. der Umfang der überwachten Bereiche, die Aufbewahrung und Löschung der Videoaufnahmen, die Auswertung der Aufzeichnungen bei festgestellten Verfehlungen von Mitarbeitern).[4]

[1] Vgl. BAG, Beschluss v. 26.8.2008, 1 ABR 16/07 und grundlegend BAG, Beschluss v. 29.6.2004, 1 ABR 21/03, NZA 2004 S. 1278, 1279; BAG, Urteil v. 27.3.2003, 2 AZR 51/02, AP Nr. 36 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung, NJW 2003 S. 3436, DB 2003 S. 2230; Koschker/Schneider, ArbRAktuell 2023, S. 583.
[2] Vgl. BAG, Beschluss v. 29.6.2004, 1 ABR 21/03, NZA 2004 S. 1278, 1279 m. w. N.
[3] Vgl. BAG, Beschluss v. 10.7.1979, 1 ABR 97/77, AP Nr. 4 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung.
[4] Vgl. grundlegend Mitbestimmung bei technischen Einrichtungen; ErfK-Kania, 24. Aufl. 2024, § 87 BetrVG Rz. 58.

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