Manche Unternehmen führen Datenabgleiche – sog. Datenscreenings oder Rasterungen – durch, um Korruptionsfälle aufzudecken. In der Vergangenheit wurden Datenscreens etwa auch zu Krankendaten von Mitarbeitern vorgenommen. Dies ist jedenfalls unzulässig, soweit die Daten dazu nicht mit Einwilligung der Arbeitnehmer erhoben werden.[1]

Widersprüchliche Ansichten herrschen in der arbeitsrechtlichen Fachliteratur bislang dazu, ob ohne konkreten Verdacht ein umfassender Abgleich personenbezogener Daten von Arbeitnehmern mit anderen Daten etwa hinsichtlich der bekannten "Red Flags" für Korruptionsindizien zulässig ist und ob dies der Unterrichtung der Mitarbeiter bzw. Beteiligung des Betriebsrats bedarf.[2]

Entgegen der Absicht des Gesetzgebers ist für diese Art der Korruptionsbekämpfung nicht in jedem Fall ausschließlich § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG einschlägig, wenn der Datenscreen vor allem eine präventive Maßnahme ist.

Genetische Untersuchungen und Analysen vor und nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses sind nach § 20 Gendiagnostikgesetz (GenDG)[3] gesetzlich verboten.

Repressive Maßnahmen

Soweit – wie im Regelfall – Datenscreenings ausschließlich oder überwiegend zur Aufklärung von existenten Korruptionstaten dienen sollen, sind sie an den Maßstäben von nun § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG zu messen und ohne die Einwilligung der Mitarbeiter auf den Kreis bereits verdächtiger Personen zu beschränken. Damit werden unbedachte Auswüchse des Screenings aller Mitarbeiter eines Unternehmens ohne Rücksicht auf ihre arbeitsplatzbezogene Gefährdung im Hinblick auf Straftaten verboten. Andererseits sind damit unternehmensinterne Aufklärungsmaßnahmen zu Straftaten stark eingeschränkt.

[1] Dendorfer-Ditges, MAH ArbR, 5. Aufl. 2021, § 35 Rzn. 267–271.
[2] Vgl. nur Thüsing, Beschäftigtendatenschutz und Compliance, 3. Aufl. 2021, § 8 Rzn. 5 ff. großzügig; ebenso Diller, BB 2009, S. 438 ff.
[3] Gesetz über genetische Untersuchungen bei Menschen (Gendiagnostikgesetz – GenDG) v. 31.7.2009, BGBl. I 2009 S. 2529; die Bestimmungen über genetische Untersuchungen im Arbeitsverhältnis (§§ 1922 GenDG) sind nach § 27 Abs. 1 GenDG zum 1.2.2010 in Kraft getreten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge