Das Recht des Arbeitgebers, seine Mitarbeiter zu kontrollieren, ist grundsätzlich anerkannt. Es hat seine Grundlage einerseits in dem schutzwürdigen Interesse des Arbeitgebers zu prüfen, ob der Arbeitnehmer die vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten ordnungsgemäß erfüllt. Andererseits auch in der Befugnis des Arbeitgebers, Angriffe auf seine rechtlich geschützten Güter und Interessen abzuwehren, etwa auf sein Eigentum, Immaterialgüterrechte sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Der Umfang der Kontrollrechte des Arbeitgebers wird durch das geltende Recht in dreifacher Hinsicht eingeschränkt.

  1. Eine Grenze ergibt sich erstens für alle Kontrollen durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers, das verfassungsrechtlich durch Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG garantiert wird und das mittelbar über die zivilrechtlichen Generalklauseln auch im Arbeitsverhältnis zu beachten ist, wie aus der Theorie der objektiven Werteordnung folgt.[1] Ferner durch § 75 Abs. 2 BetrVG für den Bereich der Betriebsverfassung.[2]
  2. Seit dem 25.5.2018 enthält § 26 BDSG (davor § 32 BDSG) eine eigenständige Vorschrift zum Arbeitnehmerdatenschutz, konkret zur Behandlung personenbezogener Daten von Arbeitnehmern.
  3. Bestimmte Kontrollmaßnahmen unterliegen dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats und können daher nicht einseitig durch den Arbeitgeber eingeführt bzw. angeordnet werden.
[1] Vgl. Mengel, BB 2004, S. 1445, 1447; Oetker, RdA 2004, S. 8, 11 jeweils m. w. N.
[2] Vgl. BAG, Urteil v. 15.4.2014, 1 ABR 2/13, NZA 2014 S. 551, 555.

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