In der Praxis kommt es vor, dass Urteile, Beschlüsse oder Mahnbescheide offensichtliche Unrichtigkeiten enthalten.

Wichtig ist daher, nach Erhalt die Entscheidung dahingehend zu überprüfen. Sind nachteilige Unrichtigkeiten vorhanden, kann ein Antrag auf Berichtigung nach § 319 ZPO gestellt werden (siehe hierzu Arbeitshilfe: Urteilsberichtigung, Antrag gemäß § 319 ZPO). Zuständig ist das Gericht, welches die zu berichtigende Entscheidung erlassen hat. Ist in der Sache Rechtsmittel eingelegt worden, kann auch beim Rechtsmittelgericht der Antrag auf Berichtigung gestellt werden. Liegen dem Rechtsmittelgericht die Akten bereits vor, ist zu empfehlen, den Antrag an das Rechtsmittelgericht zu stellen. In diesem Fall nimmt das Rechtsmittelgericht die Berichtigung der offenbaren Unrichtigkeit vor.[1] Die Rechtsmittelfrist (Berufung, Revision) wird durch die Zustellung des nicht berichtigten Urteils ausgelöst.[2] Diese Zustellung ist wirksam. Offenbare Unrichtigkeiten sind vom Gericht aber auch von Amts wegen jederzeit zu berichtigen.[3] Eine Zeitbegrenzung für die Berichtigung gibt es nicht. Auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist eine Berichtigung zulässig. Unter Umständen kann allerdings Verwirkung vorliegen. Eine Unrichtigkeit im Sinne des § 319 ZPO liegt vor bei einer wesentlichen Abweichung der gerichtlichen Willenserklärung von der Willensbildung.

 
Praxis-Beispiel
  • Schreibfehler,
  • Rechnungsfehler,
  • Eingabefehler durch falschen Knopfdruck bei Computerverwendung.

Offenbar ist diese Abweichung, wenn der Fehler sich ohne weiteres aus der Entscheidung oder aus den Vorgängen bei Erlass und Verkündung ergibt.

 
Praxis-Beispiel

Abweichung des Tenors von den Entscheidungsgründen.

Das Gericht entscheidet durch Beschluss, welcher auf der Urschrift und den Ausfertigungen vermerkt wird.[4] Eine mündliche Verhandlung wird zumeist entbehrlich sein. Die Berichtigung wirkt auf den Zeitpunkt der Verkündung zurück. Es ist ratsam, die erhaltene Ausfertigung dem Antrag zum Zweck der Vornahme der Berichtigung bereits mit beizufügen. Es entstehen keine Gerichts- und keine weiteren Rechtsanwaltskosten. Gegen die Berichtigung kann der Gegner sofortige Beschwerde einlegen. Gegen den Ablehnungsbeschluss findet grundsätzlich kein Rechtsmittel statt.[5] Nur ausnahmsweise bei greifbarer Gesetzeswidrigkeit findet auch hier die sofortige Beschwerde statt. In Abgrenzung zur Urteilsberichtigung gemäß § 319 ZPO ist es bei Lücken im Urteil möglich, eine Ergänzung gemäß § 321 ZPO zu beantragen, auch wenn in der Ergänzung zugleich eine Berichtigung liegt. Wird im Tenor ganz oder teilweise nicht über einen in den Entscheidungsgründen ebenfalls übergangenen Haupt- oder Nebenanspruch entschieden, der im Tatbestand, auch ggf. nach einer Berichtigung gemäß § 320 ZPO, als festgestellt gilt oder nicht über die Kosten entschieden, kann beantragt werden, das Urteil nachträglich zu ergänzen[6] (siehe Arbeitshilfe: Antrag auf Urteilsergänzung). Eine Ergänzung nach § 321 ZPO ist also zu beantragen, wenn nach den im Tatbestand enthaltenen Anträgen über einen Haupt- oder Nebenanspruch oder über die Kosten hätte entschieden werden müssen, eine solche Entscheidung aber in den Entscheidungsgründen und im Tenor nicht enthalten ist. Ist allerdings dieser Antrag in den Entscheidungsgründen abgehandelt, ist eine Berichtigung gemäß § 319 ZPO ausreichend und zu beantragen.

Wenn ein gestellter Antrag bereits im Tatbestand fehlt, müsste zunächst gemäß § 320 ZPO eine Berichtigung des Tatbestands beantragt werden. Der Antrag ist binnen zwei Wochen seit Zustellung des Urteils zu stellen[7] Zuständig ist das Gericht, welches das Urteil verkündet hat. In Abgrenzung zur Urteilsberichtigung findet eine Urteilsergänzung nur auf Antrag statt. Es besteht in Anwaltsprozessen Anwaltszwang.[8] Das Gericht beraumt eine mündliche Verhandlung an[9], die allerdings in der Praxis bei Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO entbehrlich sein kann. Es entstehen keine Gerichts- oder Anwaltskosten. Das Gericht entscheidet durch ein Ergänzungsurteil. Hierbei handelt es sich um ein Teilurteil, welches insoweit rechtsmittelfähig ist.

Soll ein Antrag auf Urteilsergänzung nach § 321 ZPO vorbereitet, ein Rechtsmittel eingelegt oder die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt werden, kann auch eine Berichtigung des Tatbestands beantragt werden (siehe hierzu Arbeitshilfe: Tatbestandsberichtigung, Antrag gemäß § 320 ZPO). Enthält der Tatbestand eines Urteils Unrichtigkeiten, Auslassungen, Unklarheiten oder Widersprüche, kann die Berichtigung beantragt werden.[10] Der Tatbestand soll gemäß § 313 Abs. 2 ZPO nur knapp den wesentlichen Inhalt des Parteivorbringens enthalten. In der Rechtsmittelinstanz kann es jedoch bedeutsam werden, welche Tatsachen bereits erstinstanzlich vorgetragen worden sind. Das Verfahren findet nur auf Antrag statt. Der Antrag ist binnen einer Frist von zwei Wochen seit Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, längstens binnen drei Monaten seit Verkündung des Urteils ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge