Die Erinnerung ist gegen Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach § 573 ZPO möglich.

 
Praxis-Beispiel

Eigenmächtige Änderung eines Beweisbeschlusses durch den beauftragten Richter, da nur dem ersuchten Richter die Änderungsbefugnis zusteht.

Die Erinnerung ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angegriffenen Entscheidung, jedoch spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses.

Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das den Richter ersucht oder beauftragt hat oder dem der Urkundsbeamte angehört. Das kann auch ein Vollstreckungsgericht sein.

Hinsichtlich der Wirkungen der Einlegung einer Erinnerung, dem Begründungszwang und dem Verfahrensgang kann auf die Vorschriften der sofortigen Beschwerde verwiesen werden. Hilft der Richter oder Urkundsbeamte der Erinnerung nicht ab, ist die Erinnerung unverzüglich dem zuständigen Gericht zur Entscheidung vorzulegen.

Gegen erstinstanzliche Entscheidungen über die Erinnerung findet nach § 573 Abs. 2 ZPO die sofortige Beschwerde statt.

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