Nach § 575 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses des LAG beim Bundesarbeitsgericht – und ausschließlich dort – einzulegen (siehe hierzu Arbeitshilfe: Rechtsbeschwerde). Für die Einlegung der Rechtsbeschwerde gilt nach § 11 Abs. 2 ArbGG Vertretungszwang.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung beinhalten, gegen welche die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.[1] Ferner soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angegriffenen Entscheidung beigefügt werden.

Die Beschwerdeschrift an sich muss zwar keine Begründung enthalten, jedoch ist die Begründung innerhalb einer Monatsfrist einzureichen. Diese Frist beginnt nach § 575 Abs. 2 ZPO ebenfalls mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. Ohne Einwilligung des Beschwerdegegners kann diese Begründungsfrist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach § 551 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 ZPO nach freier Überzeugung des Vorsitzenden durch die Verlängerung der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder wenn der Beschwerdeführer erhebliche Gründe für die Verzögerung darlegt. Liegt eine Einwilligung des Beschwerdegegners vor, ist keine zeitliche Begrenzung für die Fristverlängerung vorgesehen.

Die Anforderungen an die Begründung der Rechtsbeschwerde richten sich nach § 575 Abs. 3 ZPO. Sie entsprechen im Wesentlichen den Anforderungen an eine Revisionsbegründung. Neben einem Rechtsbeschwerdeantrag ist eine Rechtsbeschwerdebegründung notwendig. Dabei sind die Umstände genau zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, bzw. ist ein konkreter Verfahrensmangel darzulegen.

Ist die Rechtsbeschwerde erhoben worden, kann vom Beschwerdegegner bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung der Rechtsbeschwerdebegründung eine unselbständige Anschlussrechtsbeschwerde eingelegt werden.[2]

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